Blindengeld Gewährung

    Landesblindengeld

    Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

    Beschreibung

    Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

    Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.

    Hinweise für Kankelau: Spezialisierung

    Landesblindengeld für Sehbehinderte und Blinde
    Leistungsbeschreibung
    Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

    Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.
    An wen muss ich mich wenden?
    An den Kreis Herzogtum Lauenburg, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kreis haben.
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Feststellungsbescheid gemäß § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX):
    zu beantragen beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Lübeck, Große Burgstraße 4 in 23552 Lübeck)

    Welche Gebühren fallen an?
    Keine.
    Welche Fristen muss ich beachten?
    Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.
    Rechtsgrundlage
    Was sollte ich noch wissen?

    Bei höheren blindheitsbedingten Mehraufwendungen können über das pauschalierte Landesblindengeld hinaus Leistungen der Blindenhilfe beantragt werden:

    Für Kriegsblinde gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG): 

    Formulare
    Ansprechpartner
    Landesblindengeld für Sehbehinderte und Blinde
    Leistungsbeschreibung
    Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

    Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.
    An wen muss ich mich wenden?
    An den Kreis Herzogtum Lauenburg, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kreis haben.
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Feststellungsbescheid gemäß § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX):
    zu beantragen beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Lübeck, Große Burgstraße 4 in 23552 Lübeck)

    Welche Gebühren fallen an?
    Keine.
    Welche Fristen muss ich beachten?
    Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.
    Rechtsgrundlage
    Was sollte ich noch wissen?

    Bei höheren blindheitsbedingten Mehraufwendungen können über das pauschalierte Landesblindengeld hinaus Leistungen der Blindenhilfe beantragt werden:

    Für Kriegsblinde gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG): 

    Formulare
    Ansprechpartner

    Online-Dienst

    Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld

    ID: L100012_287909472

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 05.07.2023 (von: Schaarschmidt, Christopher)

    Technisch geändert am 18.07.2023 (von: Schaarschmidt, Christopher)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Für Kankelau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 152 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben dem Landesblindengeld können Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragt werden. Beide Leistungen dienen demselben Zweck, wobei das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe ist. Im Gegensatz zum Landesblindengeld setzt die Zahlung der Blindenhilfe aber voraus, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Landesblindengeld wird vorrangig geleistet und auf einen bestehenden Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe angerechnet.

    Für Kriegsblinde (Kriegsopfer) gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MSGJFS am 28.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 01.09.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Blindheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)