Straßenreinigung
In den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden ist geregelt, wer für die Straßenreinigung zuständig ist.
Beschreibung
Die Straßenreinigung für Sie als Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die Anlieger zu den Kosten heranziehen.
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Widerruf der Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (FS)
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Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Husum - Der Bürgermeister - Steuerabteilung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die aktuellen Öffnungszeiten für das Rathaus und das Sozialzentrum Husum und Umland mit Jobcenter finden Sie auf der Homepage der Stadt Husum unter "Schnell gefunden - Öffnungszeiten".
Stadt Husum - Der Bürgermeister
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die aktuellen Öffnungszeiten für das Rathaus und das Sozialzentrum Husum und Umland mit Jobcenter finden Sie auf der Homepage der Stadt Husum unter "Schnell gefunden - Öffnungszeiten".
Kontakt
Weitere Informationen
Die Verwaltungsaufgaben des Amtes Pellworm werden durch die Stadt Husum wahrgenommen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).
Kosten
Es fallen Straßenreinigungsgebühren gemäß kommunaler Satzung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege sowie Fußgängerüberwege.
Hinweise für Husum: Straßenreinigung
Worauf müssen Sie achten?
Wenn sich ein Grundstück in Ihrem Eigentum befindet oder Sie erbbau- oder nießbrauchsberechtigt sind, sind Sie Anlieger im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein und somit verpflichtet, Flächen auf öffentlichen Wegen, die an Ihrem Grundstück grenzen und von Fußgängerinnen und Fußgängern genutzt werden, im Winter von Schnee und Eis zu befreien.
Kann der Winterdienst aufgrund von körperlichen Einschränkungen, Berufstätigkeit, Urlaub und ähnlichem nicht oder nur unzureichend ausgeführt werden, ist sicherzustellen, dass andere – ggf. auf eigene Kosten – diese Aufgabe übernehmen.
Rechtliche Grundlage ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt Husum in der jeweils aktuellen Fassung.
Was muss gemacht werden?Gehwege sind in einer für den Verkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
In Fußgängerstraßen und dort wo kein Gehweg vorhanden ist, ist ein begehbarer Seitenstreifen auf der Fahrbahn zu räumen.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Wo müssen Sie räumen und streuen?Die Winterdienstpflichten können sehr unterschiedlich ausfallen.
In den folgenden Abbildungen wird Ihnen durch die farblich markierten Bereiche verdeutlicht, welche Abschnitte vor dem jeweiligen Grundstück geräumt und gestreut werden müssen.
Befindet sich vor Ihrem Grundstück ein Fußgängerüberweg oder eine Ampel, so ist in diesem Bereich bis zum Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.
Sind Sie für ein Eckgrundstück winterdienstpflichtig, so müssen Sie den Gehweg bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße räumen.
Öffentliche Wege, die nur von Fußgängerinnen und Fußgängern genutzt werden dürfen, müssen ebenfalls geräumt und gestreut werden, dabei ist es nicht entscheidend, ob der Weg befestigt ist oder nicht.
Rückwärtig an das Grundstück angrenzende Gehwege sowie von Fußgängerinnen, Fußgängern und Fahrzeugen gemeinsam genutzte Straßen sind zu räumen und zu streuen.
Verläuft ein Grünstreifen zwischen Ihrem Grundstück und dem Gehweg bzw. Straßen, die von Fußgängerinnen, Fußgängern und Fahrzeugen gemeinsam genutzt werden, gilt auch hier die Streupflicht.
Wann muss geräumt und gestreut werden?Der Winterdienst ist bis spätestens 8:00 Uhr durchzuführen.
Während des Tages sind Schnee und Eis unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte so oft wie erforderlich zu beseitigen.
Die Räum- und Streupflicht endet um 20:00 Uhr.
Welche Streumittel sind erlaubt?Es dürfen nur abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt, Granulat eingesetzt werden.
Die Verwendung von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist aufgrund deren schädlichen Charakters für Mensch, Tier und Umwelt grundsätzlich verboten; ihre Anwendung ist nur erlaubt:
- In besonderen klimatischen Ausnahmefällen, wie z.B. bei Eisregen,
- Auf Treppen, Rampen, Brücken, Auf- und Abgängen, Gefällestrecken oder ähnlichen Gefahrenstellen.
Die Stadt räumt und streut alle Hauptstraßen, Brücken und wichtigen Kreuzungsbereiche.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei der Gesamtlänge der Straßen nicht alle Fahrbahnen gleichzeitig geräumt und gestreut werden können.
Nicht in allen Straßen, in denen Straßenreinigung durchgeführt wird, wird auch Winterdienst durchgeführt.
Die Stadt ist nur verpflichtet auf Hauptstraßen und an gefährlichen Stellen Winterdienst durchzuführen. Das heißt, dass insbesondere in den Nebenstraßen seitens der Stadt nicht oder nur in Ausnahmefällen geräumt wird.
Hier haben die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer besondere Vorsicht walten zu lassen.
Bitte unbedingt beachten:
Wenn auf den Fahrbahnen in den Nebenstraßen nicht geräumt wird, ist es besonders wichtig, den Schnee nicht auf die Fahrbahn zu schieben, weil dadurch das Problem auf der Straße nur verschärft wird!
Infoflyer Winterdienst Den Infoflyer zum Winterdienst im Stadtgebiet Husum können Sie hier herunterladen bzw. erhalten Sie im Rathaus am Infotresen oder in der Tiefbauabteilung (3. Stock, Raum 301 und 302)Worauf müssen Sie achten?
Wenn sich ein Grundstück in Ihrem Eigentum befindet oder Sie erbbau- oder nießbrauchsberechtigt sind, sind Sie Anlieger im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein und somit verpflichtet, Flächen auf öffentlichen Wegen, die an Ihrem Grundstück grenzen und von Fußgängerinnen und Fußgängern genutzt werden, im Winter von Schnee und Eis zu befreien.
Kann der Winterdienst aufgrund von körperlichen Einschränkungen, Berufstätigkeit, Urlaub und ähnlichem nicht oder nur unzureichend ausgeführt werden, ist sicherzustellen, dass andere - ggf. auf eigene Kosten - diese Aufgabe übernehmen.
Rechtliche Grundlage ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt Husum in der jeweils aktuellen Fassung.
Was muss gemacht werden?Gehwege sind in einer für den Verkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
In Fußgängerstraßen und dort wo kein Gehweg vorhanden ist, ist ein begehbarer Seitenstreifen auf der Fahrbahn zu räumen.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Wo müssen Sie räumen und streuen?Die Winterdienstpflichten können sehr unterschiedlich ausfallen.
In den folgenden Abbildungen wird Ihnen durch die farblich markierten Bereiche verdeutlicht, welche Abschnitte vor dem jeweiligen Grundstück geräumt und gestreut werden müssen.
Befindet sich vor Ihrem Grundstück ein Fußgängerüberweg oder eine Ampel, so ist in diesem Bereich bis zum Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.
Sind Sie für ein Eckgrundstück winterdienstpflichtig, so müssen Sie den Gehweg bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße räumen.
Öffentliche Wege, die nur von Fußgängerinnen und Fußgängern genutzt werden dürfen, müssen ebenfalls geräumt und gestreut werden, dabei ist es nicht entscheidend, ob der Weg befestigt ist oder nicht.
Rückwärtig an das Grundstück angrenzende Gehwege sowie von Fußgängerinnen, Fußgängern und Fahrzeugen gemeinsam genutzte Straßen sind zu räumen und zu streuen.
Verläuft ein Grünstreifen zwischen Ihrem Grundstück und dem Gehweg bzw. Straßen, die von Fußgängerinnen, Fußgängern und Fahrzeugen gemeinsam genutzt werden, gilt auch hier die Streupflicht.
Wann muss geräumt und gestreut werden?Der Winterdienst ist bis spätestens 8:00 Uhr durchzuführen.
Während des Tages sind Schnee und Eis unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte so oft wie erforderlich zu beseitigen.
Die Räum- und Streupflicht endet um 20:00 Uhr.
Welche Streumittel sind erlaubt?Es dürfen nur abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt, Granulat eingesetzt werden.
Die Verwendung von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist aufgrund deren schädlichen Charakters für Mensch, Tier und Umwelt grundsätzlich verboten; ihre Anwendung ist nur erlaubt:
- In besonderen klimatischen Ausnahmefällen, wie z.B. bei Eisregen,
- Auf Treppen, Rampen, Brücken, Auf- und Abgängen, Gefällestrecken oder ähnlichen Gefahrenstellen.
Die Stadt räumt und streut alle Hauptstraßen, Brücken und wichtigen Kreuzungsbereiche.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei der Gesamtlänge der Straßen nicht alle Fahrbahnen gleichzeitig geräumt und gestreut werden können.
Nicht in allen Straßen, in denen Straßenreinigung durchgeführt wird, wird auch Winterdienst durchgeführt.
Die Stadt ist nur verpflichtet auf Hauptstraßen und an gefährlichen Stellen Winterdienst durchzuführen. Das heißt, dass insbesondere in den Nebenstraßen seitens der Stadt nicht oder nur in Ausnahmefällen geräumt wird.
Hier haben die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer besondere Vorsicht walten zu lassen.
Bitte unbedingt beachten:
Wenn auf den Fahrbahnen in den Nebenstraßen nicht geräumt wird, ist es besonders wichtig, den Schnee nicht auf die Fahrbahn zu schieben, weil dadurch das Problem auf der Straße nur verschärft wird!
Infoflyer Winterdienst Den Infoflyer zum Winterdienst im Stadtgebiet Husum können Sie hier herunterladen bzw. erhalten Sie im Rathaus am Infotresen oder in der Tiefbauabteilung (3. Stock, Raum 301 und 302)Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Laub, Laubentsorgung