Aufstellung von Verkehrszeichen anregen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie bedürfen einer behördlichen Anordnung.
Beschreibung
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch befristete Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind möglich.
Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen jedoch grundsätzlich nur bei zwingendem Erfordernis angeordnet werden.
Zu den Verkehrszeichen zählen:
- Verkehrsschilder,
- Straßenmarkierungen,
- Lichttechnische Anzeigen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen).
Verkehrseinrichtungen sind:
- Schranken,
- Sperrpfosten,
- Parkuhren,
- Parkscheinautomaten,
- Geländer, Absperrgeräte,
- Leiteinrichtungen,
- Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen („Ampeln“).
Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VZKat) vermerkt.
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Aufstellung von Verkehrszeichen
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Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.
Straßenverkehrsbehörden sind je nach Zugehörigkeit der Straße (zum Beispiel Gemeinde-, Landes-, Bundesstraße):
- Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
- Kreise und kreisfreien Städte,
- Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
- Amtsfreie Städte und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie die Ämter bei Anordnungen
- über das Halten und Parken,
- zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
- im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum.
Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.
Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde Schleswig
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Fax: +49 4621 87-337
Gemeinde Harrislee - Abteilung Gemeindeentwicklung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
dienstags: 08:00-13:00 und 14:30-16:30 Uhr
mittwochs: 14:30-17:30 Uhr
donnerstags: 08:00-13:00 Uhr
freitags: 08:00-12:00 Uhr
Empfohlen wird, dass Bürgerinnen und Bürger alle Anliegen, die eine persönliche Vorsprache im Bürgerhaus nicht erfordern, schriftlich, per Telefon, über die vorhandenen Online-Antragsassistenten, per E-Mail oder per Telefax erledigen.
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen sind grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen. Abweichend hiervon ergeben sich insbesondere aus § 5 b Abs. 2 - 6 StVG sowie § 51 StVO (zum Beispiel Kostentragung durch die Antragsteller bei touristischen Hinweiszeichen) andere Regelungen.
Weitere Informationen zu Verkehrszeichen und Symbolen finden Sie aus den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
zeitlich begrenzte Halteverbote, Pfosten, Poller, Bügel, Groß- und Schwertransporte, Umzug