Verkehrszeichen Aufstellung

    Aufstellung von Verkehrszeichen anregen

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie bedürfen einer behördlichen Anordnung.

    Beschreibung

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch befristete Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind möglich.

    Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen jedoch grundsätzlich nur bei zwingendem Erfordernis angeordnet werden.

    Zu den Verkehrszeichen zählen:

    • Verkehrsschilder,
    • Straßenmarkierungen,
    • Licht­technische Anzeigen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen).

    Verkehrseinrichtungen sind:

    • Schranken,
    • Sperrpfosten,
    • Parkuhren,
    • Park­scheinautomaten,
    • Geländer, Absperrgeräte,
    • Leiteinrichtungen,
    • Blinklicht- und Licht­zeichenanlagen („Ampeln“).

    Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VZKat) vermerkt.

    Online-Dienst

    Antrag befristete Haltverbotzone

    ID: L100012_268615322

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    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2022

    Technisch geändert am 28.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Zuständigkeit

    Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.

    Straßenverkehrsbehörden sind je nach Zugehörigkeit der Straße (zum Beispiel Gemeinde-, Landes-, Bundesstraße):

    • Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
    • Kreise und kreisfreien Städte,
    • Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
    • Amtsfreie Städte und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie die Ämter bei Anordnungen
      • über das Halten und Parken,
      • zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
      • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
      • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum.

    Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Saarbrückenstraße 147

    24113 Kiel

    Gebühren können an einem Kassenautomaten im Hause nur per Karte bezahlt werden.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo-Di 07:30 - 13:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 Uhr Do 07:30 - 17:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Kreditkarten

    Version

    Technisch erstellt am 14.03.2022

    Technisch geändert am 08.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen sind grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen. Abweichend hiervon ergeben sich insbesondere aus der StVG sowie der StVO (zum Beispiel Kostentragung durch die Antragsteller bei touristischen Hinweiszeichen) andere Regelungen.

    Weitere Informationen zu Verkehrszeichen und Symbolen finden Sie aus den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

    Hinweise für Kiel: Halteverbot, Leistungsbeschr., Zuständigkeit, Unterlagen, Gebühren, Sonstiges, Hinweise HS

    Sie benötigen für eine gewisse Zeit in der Straße vor Ihrer Haustür Platz für einen Umzug, einen Container oder für andere Zwecke?

    In der Regel erteilt Ihnen die Kieler Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Genehmigung, damit Sie sich mit zugelassenen Verkehrszeichen eine entsprechende Fläche freihalten dürfen. Diese Verkehrsschilder können Sie bei verschiedenen Firmen mieten. Hierzu finden Sie in den "Gelben Seiten" oder anderen Branchenverzeichnissen unter den Stichworten "Umzuge", "Tiefbau", "Kranarbeiten", "Baustellenabsicherung" und ähnliches entsprechende Kontaktdaten.

    Es wird ein begründeter, schriftlicher Antrag benötigt. Bitte füllen Sie das Anmeldeformular im verlinkten Online-Dienst sorgfältig aus. Der Antrag ist mindestens 1 Woche vor der Aufstellung der Beschilderung zu stellen und die Beschilderung muss mindestens 3 volle Tage (0-24 Uhr) vor Beginn der Maßnahme aufgestellt werden.

    Dem Antragsformular können Sie nähere Angaben für das Aufstellen der Haltverbote entnehmen.

    Die Beschilderung gilt als angeordnet, wenn die Antragstellenden das von der Straßenverkehrsbehörde unterschriebene Anmeldeformular zurückerhalten haben. Erst dann darf die Beschilderung von Ort aufgestellt werden. Das Anmeldeformular ist jederzeit vor Ort bereitzuhalten und bei Bedarf den Mitarbeitenden des Ordnungsamtes oder der Polizei vorzulegen und ggfs. auszuhändigen. Die Antragstellenden sind für die richtige Auswahl der aufzustellenden Verkehrszeichen allein verantwortlich. Die Anordnung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. In Kiel werden keine Gebühren für diese verkehrsrechtliche Genehmigung erhoben.


    Das Ausleihen und gegebenenfalls die Aufstellung der Schilder werden von der beauftragten Firma in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Beschilderung erfragen Sie bitte bei den einschlägigen Firmen.

    Platzreservierungen durch Gegenstände auf der Straße und weißrotes Flatterband sind nicht zulässig.

    Die Einrichtung einer zeitlich befristeten Haltverbotszone ist zu protokollieren. Ein hilfreiches Protokollformular können Sie dem Link im Rahmen der Anmeldung über das Bürgerportal bei Nutzung des Online-Dienstes unter den Hinweisen entnehmen. .

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009

    Technisch geändert am 15.01.2025

    Stichwörter

    Groß- und Schwertransporte, zeitlich begrenzte Halteverbote, Umzug, Bügel, Poller, Pfosten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020