Schwarzarbeit Prüfung

    Schwarzarbeit

    Schwarzarbeit leistet, wer als Gewerbetreibender z. B. seiner Anzeigenpflicht nach der Gewerbeordnung nicht nachgekommen ist.

    Beschreibung

    Die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sind in § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) gesetzlich definiert. Danach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

    1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
    2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
    3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
    4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
    5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
      Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
       

    Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
    Flankierend hierzu sind im SchwarzArbG auch die einschlägigen Bußgeld- und Strafvorschriften normiert (§ 8 bis 11 SchwarzArbG).
    Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die

    • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
    • aus Gefälligkeit,
    • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
    • im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes

    erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.

    Zuständigkeit

    Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Sinne der Ziffern 1 bis 3 sind die Hauptzollämter mit ihrem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständig, bei denen Sie Ihre Hinweise auf mögliche Schwarzarbeit schriftlich oder telefonisch abgeben können.

    Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße (Ziffern 4 und 5) werden von den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden verfolgt. Hier können Sie sich an die Kreise oder kreisfreien Städte wenden. Zuständig sind die Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte über 20000 Einwohnerinnen und Einwohner.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Formulare

    Schwarzarbeit (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 8

    24768 Rendsburg

    Öffnungszeiten

    Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail. Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr Mi. 7:15-12:00 Uhr Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr Fr. 8:00-12:00 Uhr Abweichende Öffnungszeiten gelten für: Zuwanderung Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 8:00-12:00 Uhr Fr. geschlossen Aufzug vorhanden: ja

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4331 202-0

    Fax: +49 4331 202-295

    E-Mail: info@kreis-rd.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben der hier dargestellten Schwarzarbeit gibt es die illegale Beschäftigung (u.a. illegale Ausländerbeschäftigung, Beschäftigung, ohne dass der Mindestlohn nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gezahlt wird, illegale Arbeitnehmerüberlassung).

    Weiterführende Informationen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch die Zollverwaltung finden Sie auf den Internetseiten des Zolls.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Stichwörter

    illegale Beschäftigung, Lohndumping, Hinterziehung von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English