StandplatzgenehmigungOnline erledigen

    Standplatzgenehmigung

    Wer als Gewerbetreibender an Märkten teilnehmen möchte, benötigt eine Standplatzgenehmigung.

    Beschreibung

    Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten eine Standplatzgenehmigung.
    Ihre Bewerbung für einen Tagesstandplatz können Sie in mündlicher oder schriftlicher Form einreichen. Für einen Jahres- oder Saisonstandplatz müssen Sie jedoch einen schriftlichen Antrag stellen.

    Online-Dienst

    Leistung über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragen

    ID: L100012_252376652

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bereich die Veranstaltung stattfindet.

    Wichtiger Hinweis:

    Für die Beantragung der Standplatzgenehmigung über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Stadt Heide - FD 21 Öffentliche Sicherheit -Ordnungsverwaltung-

    Adresse

    Hausanschrift

    Postelweg 1

    25746 Heide

    Öffnungszeiten

    Besuchszeiten Rathaus: vormittags: montags bis freitags: 8 Uhr bis 12 Uhr nachmittags: donnerstags: 14 Uhr bis 16.30 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung. Wichtiger Hinweis Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-TerminvergabeTimeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 481 6850-0

    Fax: +49 481 65211

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-heide.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Heide - Fachdienst 21 Öffentliche Sicherheit (FDL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Postelweg 1

    25746 Heide

    Öffnungszeiten

    Besuchszeiten Rathaus: vormittags: montags bis freitags: 8 Uhr bis 12 Uhr nachmittags: donnerstags: 14 Uhr bis 16.30 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung. Wichtiger Hinweis Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-TerminvergabeTimeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 481 6850-310

    Fax: +49 481 6850-7310

    E-Mail: katrin.grimm@stadt-heide.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 431 530550-99

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Formulare

    Standplatzgenehmigung (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sofern der Markt nicht nach der Gewerbeordnung festgesetzt ist:

    • Reisegewerbekarte oder
    • Sondernutzungserlaubnis.

    Bei Angestellten ist eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden mitzuführen.

    Bei festgesetzten Märkten nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) entfällt die Reisegewerbekartenpflicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English