Wohngeld FeststellungOnline erledigen

    Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als

    • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
    • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

    beantragen.

    Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits

    • Bürgergeld oder
    • Grundsicherung im Alter oder
    • bei Erwerbsminderung oder
    • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
    • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

    Hinweise für Lübeck: Wohngeld

    Häufige Fragen

    Ab wann habe ich Anspruch auf Wohngeld?

    In der unten aufgeführten Tabelle finden Sie die aktuellen Einkommensgrenzen, um Wohngeld beziehen zu können.

    Wichtig: Es wird immer von Ihrem Bruttoverdienst ausgegangen!

    Die Prozente von 0% - 30% stehen für Ihre Abzüge, also für gezahlte Lohnsteuern, Krankenversicherung und Rentenversicherung. Für Arbeitnehmer erhöhen sich die genannten Beträge um 100,- € (Werbungskostenpauschale)

    Personen          0%                   10 %                     20%                        30%

    1                    1.466,00         1.628,00              1.832,00                     2.094,00
    2                    1.976,00         2.195,00              2.470,00                     2.882,00
                      2.470,00         2.744,00              3.087,00                     3.528,00
    4                    3.333,00         3.703,00              4.166,00                     4.761,00
    5                    3.818,00         4.242,00              4.772,00                     5.454,00

    Ob sich in Ihrem Fall etwas errechnet, können Sie auch mit einem Wohngeldrechner herausfinden, z.B. https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT

    Ich bin Student/Azubi. Habe ich einen Anspruch?

    Auszubildende und Studenten in der Erstausbildung, ohne haushaltsangehörige Personen (z.B. Kinder; Lebenspartner), haben häufig keinen Anspruch auf Wohngeld.

    Dies gilt auch, wenn BAFÖG nur abgelehnt wurde, weil die Eltern ein zu hohes Einkommen erzielen.

    Hingegen kommt Wohngeld in Betracht, wenn Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe) haben.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie eine zweite Ausbildung absolvieren, ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund vorliegt o.ä.

    Bitte füllen Sie die Anlage https://bekanntmachungen.luebeck.de/dokumente/d/424/inline bei Ihrem ersten Wohngeldantrag aus.

    Ich leiste einen Bundesfreiwilligendienst.

    "Bufdis" haben in der Regel einen Wohngeldanspruch, soweit der Lebensmittelpunkt in Lübeck ist und Sie mindestens 12 Monate in unserer schönen Stadt wohnen.

    Im Zweifel lohnt sich ein Wohngeldantrag. Bitte beachten Sie, dass alle Einkünfte, auch Unterstützung der Eltern (insbesondere Kindergeld) als Einkommen anzugeben sind.

    Zur Online-Terminvergabe

    Online-Dienste

    Wohngeld Lastenzuschuss Erstantrag

    ID: L100012_282942766

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    Sprache

    Deutsch

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    Wohngeld Mietzuschuss Erstantrag

    ID: L100012_282942722

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohngeldbehörde).

    Hinweise für Lübeck: Wohngeld

    Der Bereich Soziale Sicherung bietet einen dezentralen Wohngeldservice in Kücknitz, Moisling und St. Lorenz Nord an. Dieses neue Serviceangebot ist möglich durch eine Kooperation mit der Trave Grundstücksgesellschaft mbH und dem Lübecker Bauverein eG. Angeboten wird ein Beratungs- und Antragsservice für alle Wohngeldinteressierten. Die Wohngeldsprechstunde findet jeweils

    • an jedem ersten Mittwoch im Monat im Stadtteil Moisling / Büro des Quartiersmanagement Moisling/Toller Ort (Gebäuderückseite), Oberbüsser Weg 4
    • an jedem zweiten Mittwoch im Monat im Stadtteil Kücknitz/ Silberstraße 1-3
    • an jedem dritten Mittwoch im Monat im Stadtteil St. Lorenz Süd / Kolberger Platz 1 in den Räumen der Wohnberatungsstelle "Wohnen im Alter"
    • an jedem vierten Mittwoch im Monat im Stadtteil St. Lorenz-Nord / Langeneßallee 19

    Die Servicezeiten sind immer von 9-12 Uhr . Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig. Jede Bürgerin und jeder Bürger ist unabhängig vom Wohnort oder Mietverhältnis willkommen.
    Der Service im Verwaltungszentrum Mühlentor bleibt von diesem zusätzlichen Angebot unberührt.

    Sprechstunden im Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6, weden nach vorheriger Terminvereinbarung jeweils dienstags von 8 bis 14 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 18 Uhr angeboten. Terminbuchungen sind online unter www.luebeck.de/termine möglich.

    Ansprechpartner

    Hansestadt Lübeck - Soziale Sicherung; Sonstige materielle Hilfen, Wohngeldbehörde / Bildung und Teilhabe

    Adresse

    Hausanschrift

    Kronsforder Allee 2-6

    23560 Lübeck

    Parkplätze

    • Parkplatz: Verwaltungszentrum Mühlentor
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Verwaltungszentrum
      Linie:
      • Bus: Linie 2, 7, 16

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 451 115

    E-Mail: Wohngeld@luebeck.de

    Internet

    Formulare

    Antrag Lastenzuschuss (für Eigentümer)
    _Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss für Mieter)
    Anlage zur Prüfung von Unterhaltsansprüchen Kind
    Anlage Selbsttändige
    Anlage für Auszubildende / Studenten
    Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) für Bewohner von Heimen/ besondere Wohnform
    Anlage zum Antrag auf Lastenzuschuss
    Antrag auf Wiederholung von Wohngeld

    Stichwörter

    Aktiv-Pass, Ausgleichsamt, Bildungs- und Teilhabepaket, BuT, KdU, Kosten der Unterkunft, Lastenzuschuss, Mietobergrenzen, Mietzuschuss, MOG, Wohngeld, Wohngeldantrag, Wohngeldbehörde

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

    • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
    • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
    • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
    • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
    • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
    • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
    • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).

    Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:

    • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
    • BAföG-Bescheid (Studierende),
    • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
    • Krankenversicherungsnachweis,
    • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
    • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
    • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
    • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
    • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

    Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:

    • Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)

    Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:

    • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
    • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
    • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
    • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
    • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
    • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
    • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
    • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag

    Formulare

    Hinweise für Lübeck: Wohngeld

    Wir freuen uns, wenn Sie Ihren Antrag online stellen:

    Mietzuschuss (für Mieter)
    Erstantrag
    Weiterleistungsantrag
    Erhöhungsantrag
    Änderungsmitteilung

    Lastenzuschuss (für Eigentümer)
    Erstantrag

    Weiterleistungsantrag
    Erhöhungsantrag
    Änderungsmitteilung

    Voraussetzungen

    Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

    • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
    • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
    • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
    • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
    • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
    • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
    • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
    • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,

    Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
    • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
    • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.

    Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

    Hinweise für Lübeck: Wohngeld


    Ob  Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

    der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
    der Höhe des Gesamteinkommens,
    der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. 

    Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter:  Wohngeld

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Verfahrensablauf

    • Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
    • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
    • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

    Fristen

    Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

    Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Hinweise für Lübeck: Wohngeld


    Sofern Sie Fragen zu Ihrem bereits gestellten Antrag haben, kontaktieren Sie bitte nach Möglichkeit Ihre zuständige Sachbearbeitung. Sie können Nachrichten und Unterlagen auch per Email an Wohngeld@Luebeck.de senden. 

    Bei allgemeinen Fragen zum Wohngeld erhalten Sie unter der Telefonummer (0451) 122 6430 Auskunft.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 30.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Unterstützung für Eigentum, Wohngeldberechtigung, Wohngeldantrag, Wohngeldanspruch, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Zuschuss zur Miete, Wohngeld, Unterstützung für Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Lastenzuschuss, Zuschuss zu Lasten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English