Wohngeld FeststellungOnline erledigen

    Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als

    • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
    • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

    beantragen.

    Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits

    • Bürgergeld oder
    • Grundsicherung im Alter oder
    • bei Erwerbsminderung oder
    • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
    • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

    Online-Dienste

    Wohngeld Lastenzuschuss Erstantrag

    ID: L100012_285564084

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohngeld Mietzuschuss Erstantrag

    ID: L100012_286389562

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohngeldbehörde).

    Hinweise für Kiel: FAQ Wohngeld Kiel

    In Kiel wenden Sie sich bitte an die Abteilung Wohngeld im Amt für Wohnen und Grundsicherung. Eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung ist nicht zwingend erforderlich. Die Unterlagen können schriftlich eingereicht werden.  Einen Neuantrag (Erstantrag) auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss können Sie auch online beim Serviceportal Schleswig-Holstein stellen, s. Link. Bei Beratungsbedarf empfiehlt sich eine persönliche Vorsprache. 

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannplatz 5

    24103 Kiel

    Parkplätze

    • Parkplatz: Stresemannplatz, Fabrikstraße, Andreas-Gayk-Straße, im Innenhof
      Anzahl: 90  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Stresemannplatz, Fabrikstraße, Andreas-Gayk-Straße, im Innenhof
      Anzahl: 8  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Andreas-Gayk-Straße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Sie brauchen einen Termin. Rufen Sie bitte an: Telefon 0431 901-2305 oder 0431 901-2382 oder 0431 901-2317

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Buchstabe Aa-Ab

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2326

    • Buchstabe Ac

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5822

    • Buchstabe Ad

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5308

    • Buchstabe Ae - Af

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5384

    • Buchstabe Ag

      Telefon Festnetz: +49 431 901-3890

    • Buchstabe Ah - Aj

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2326

    • Buchstabe Ak

      Telefon Festnetz: +49 431 901-4552

    • Buchstabe Ala - Alb

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5821(Mo - Do)

    • Buchstabe Alc - All

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2615

    • Buchstabe Alm - Alz

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5371(0151/16848359)

    • Buchstabe Am

      Telefon Festnetz: +49 431 901-4552

    • Buchstabe An

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2390

    • Buchstabe Ao - Aq

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5374

    • Buchstabe Ar

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2388

    • Buchstabe As

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5372

    • Buchstabe At - Ax

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5308

    • Buchstabe Ay - Az

      Telefon Festnetz: +49 431 901-3885

    • Buchstabe Ba - Bk

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5822

    • Buchstabe Bl - Bz

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5822

    • Buchstabe C

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2390(0151/16848329)

    • Buchstabe D

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2351

    • Buchstabe E

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5373

    • Buchstabe F

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5341

    • Buchstabe G

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5820(Buchstabe Ga)

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5822(Buchstabe Gb - Gr)

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2326(Buchstabe Gs - Gz)

    • Buchstabe Ha

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5308

    • Buchstabe Hb - He

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2390

    • Buchstabe Hf - Hz

      Telefon Festnetz: +49 431 901-4552

    • Buchstabe I - J

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5850(0151/16848358)

    • Buchstabe Ka - Kd

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5373

    • Buchstabe Ke - Kn, Kp - Kr

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2351

    • Buchstabe Ko

      Telefon Festnetz: +49 431 9012305(Mo-Fr)

    • Buchstabe Ks - Kz

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5804

    • Buchstabe L

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5374

    • Buchstabe Ma - Md, Mp - Mz

      Telefon Festnetz: +49 431 901-3885

    • Buchstabe Me - Mo

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2354(0151/16848326)

    • Buchstabe N

      Telefon Festnetz: +49 431 901-35371

    • Buchstabe O

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5382

    • Buchstabe P

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2388(Buchstabe Pa - Pl)

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5339(Buchstabe Pm - Pz)

    • Buchstabe Q

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2615

    • Buchstabe R

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2352(Buchstabe Re - Rz)

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5384(Buchstabe: Ra - Rd)

    • Buchstabe Ra - Rd

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5384

    • Buchstabe Sa

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5375

    • Leistungen für Bildung und Teilhabe Buchstabe P, U - Z

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5392

    • Buchstabe Sb - Sz

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2381

    • Buchstabe Scha - Schq

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2615

    • Buchstabe:St

      Telefon Festnetz: +49 431 901-3801(0151/14766587)

    • Buchstabe: Ta - Th, To

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5384

    • Buchstabe: Ti - Tn

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2390(0151/16848329)

    • Buchstabe Schr - Schz

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5821

    • Buchstabe: Tp - Tz

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5371

    • Buchstabe: U

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2389

    • Buchstabe: V

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2389

    • Buchstabe: W

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5372(Buchstabe Wa - Wk)

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5372(Buchstabe Wu-Wz)

      Telefon Festnetz: +49 431 901-2389(Buchstabe: WL -Wt)

    • Buchstabe: X

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5820(0151/14766584)

    • Buchstabe: Y

      Telefon Festnetz: +49 431 901-3801

    • Buchstabe: Z

      Telefon Festnetz: +49 431 901-5804

    Internet

    Weitere Informationen

    Die Mitarbeiter im Wohngeld sind zu folgenden telefonischen Sprechzeiten erreichbar:

    Montag: 10:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Dienstag: 10:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Donnerstag 10:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

    • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
    • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
    • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
    • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
    • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
    • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
    • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).

    Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:

    • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
    • BAföG-Bescheid (Studierende),
    • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
    • Krankenversicherungsnachweis,
    • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
    • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
    • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
    • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
    • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

    Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:

    • Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)

    Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:

    • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
    • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
    • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
    • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
    • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
    • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
    • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
    • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag

    Hinweise für Kiel: FAQ Wohngeld Kiel

    Bei einem Umzug einer Empfängerin oder eines Empfängers von Wohngeld in eine andere Gemeinde muss diese/dieser, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Umzug ein Antrag auf Wohngeld bei der neuen Wohngeldbehörde gestellt wird, eine Bescheinigung vorlegen, dass sie/er in der früheren Gemeinde kein Wohngeld mehr bezieht oder gar nicht bezogen hat (sogenannte "Negativbescheinigung"). 

    Wenn ein Antrag auf Wohngeld gestellt wird und die wohngeldberechtigte Person noch für weitere Wohnungen außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Wohngeldbehörde gemeldet ist, verlangt die Wohngeldbehörde, bei der der Antrag auf Wohngeld gestellt wird, ebenfalls die Vorlage einer Bescheinigung über den Nichtbezug von Wohngeld für diese Wohnungen.

    Die Negativbescheinigung wird bei einem Umzug von der früher zuständigen Wohngeldbehörde ausgestellt.

    Wenn die wohngeldberechtigte Person für mehrere Wohnungen gemeldet ist, stellt die Wohngeldbehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Wohnung liegt, die Negativbescheinigung aus.

    Formulare

    Hinweise für Kiel: Formulare

    Bitte nutzen Sie vorrangig direkt das Online-Antragsverfahren.
    Alternativ gibt es die Anträge auch also Vordruck über die nachfolgenden Links.

    Voraussetzungen

    Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

    • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
    • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
    • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
    • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
    • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
    • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
    • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
    • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,

    Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
    • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
    • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.

    Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Verfahrensablauf

    • Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
    • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
    • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

    Fristen

    Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

    Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Hinweise für Kiel: FAQ Wohngeld Kiel

    Weitere Informationen zu Wohngeld in Kiel und Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf der verlinkten Webseite der Stadt Kiel. 

    Sie möchten gerne Ihren Online-Ausweis aktivieren? Das geht ganz einfach über das Personalausweisportal. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post zu Ihnen nach Hause.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 30.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Lastenzuschuss, Wohngeldantrag, Wohngeldberechtigung, Wohngeldberechtigte Person, Unterstützung für Eigentum, Unterstützung für Wohnkosten, Zuschuss zu Lasten, Wohngeld, Mietzuschuss, Unterstützung für Miete, Zuschuss zur Miete, Wohngeldanspruch

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de