Hilfe im Haushalt beantragen
Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können - sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall - und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.
Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Plön - Abteilung Allgemeine soziale Angelegenheiten und Hilfe zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Celina Fink
Hausanschrift
Fax: +49 4522 74395690
Telefon Festnetz: +49 4522 743690
E-Mail: Celina.Fink@kreis-ploen.de
Hannes Jüttner
Hausanschrift
Fax: +49 4522 74395381
Telefon Festnetz: +49 4522 743381
E-Mail: Hannes.Juettner@kreis-ploen.de
Bjoern Kleis
Hausanschrift
Fax: +49 4522 74395363
Telefon Festnetz: +49 4522 743363
E-Mail: Bjoern.Kleis@kreis-ploen.de
Andrea Lippert
Hausanschrift
Fax: +49 4522 74395367
Telefon Festnetz: +49 4522 743367
E-Mail: Andrea.Lippert@kreis-ploen.de
Sina Malenke
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4522 743687
Fax: +49 4522 74395687
E-Mail: Sina.Malenke@kreis-ploen.de
Inken Setzpfand
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4522 743556
Fax: +49 4522 74395556
E-Mail: Inken.Setzpfand@kreis-ploen.de
Anja Spaether
Hausanschrift
Fax: +49 4522 74395362
Telefon Festnetz: +49 4522 743362
E-Mail: Anja.Spaether@kreis-ploen.de
Ulrike Bendschneider
Internet
Amt Selent/Schlesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30-12:30 Uhr Dienstag 07:00-12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30-12:30 Uhr und 14:00-18:00 Uhr Freitag 08:30-12:30 Uhr Sozial- und Wohngeldamt nur nach Terminabsprache unter 04384-597911
Kontakt
Kontaktperson
Frau Anna Strelow
Telefon Festnetz: 04384 5979-12
Herr Bernhard Wohlgemuth
Internet
Bankverbindung
Amtskasse Selent/Schlesen
Empfänger: Amtskasse Selent/Schlesen
IBAN: DE86 2105 0170 0074 0015 61
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
Weitere Informationen
Weitere Bankverbindungen:
VR Bank OH Nord-Plön eG:
IBAN DE75213900080007310307 BIC GENODEF1NSH
Postbank:
IBAN DE56200100200036041209 BIC PBNKDEFF
Voraussetzungen
- Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
- Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
- Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
- Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen. - Klage
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 11.11.2022
Stichwörter
Hausarbeit, Weiterführung des Haushalts, Betreuung, Unterbringung von Haushaltsangehörigen, Haushaltshilfe, Krankheit, Unterstützung im Haushalt, Haushaltshelferin, Pflege, Haushaltshelfer, Notfall, Kinderbetreuung, vorübergehende Notlage