Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen
Möchten Sie bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeiten in einer anderen gentechnischen Anlage durchführen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Arbeiten mitteilen.
Beschreibung
Gentechnische Arbeiten unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Ziel dieser Standards ist es, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und damit ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Gentechnische Arbeiten sind in verschiedene Sicherheitsstufen eingeteilt. Die Sicherheitsstufen werden unterschieden nach dem Grad des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:
- Sicherheitsstufe 1: kein Risiko
- Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
- Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
- Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko
Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn Sie gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 oder 3 in einer anderen Anlage derselben Betreiberin oder desselben Betreibers durchführen möchten. Voraussetzung ist, dass sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die Anlage bereits erstmalig angezeigt beziehungsweise angemeldet oder genehmigt wurden.
Änderungen bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen Sie nicht anzeigen. Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen Sie immer neu anmelden oder neu genehmigen lassen.
Sie müssen die Änderung der zuständigen Behörde mitteilen, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
zuständige Stelle
Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Adresse
Postfachadresse
Postfach 5009
24062 Kiel
Postfachadresse
Postfach 7151
24171 Kiel
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Voraussetzungen
- Die Änderung betrifft gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1, 2 und 3.
- Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
- Die Änderung betrifft nur den Wechsel des Standorts. Die Betreiberin oder der Betreiber müssen gleich bleiben.
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Sie machen die formlose Mitteilung und übersenden Sie an die zuständige Behörde.
- Sie beginnen anschließend mit den gentechnischen Arbeiten.
Fristen
Sie müssen die Mitteilung vor Beginn der gentechnischen Arbeiten einreichen.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 05.07.2024
Stichwörter
Gentechnikgesetz, Weitere gentechnische Arbeiten, Änderungen gentechnischer Anlagen, Sicherheitsstufe 3, biologische Sicherheit, Gentechnisch, gentechnische Arbeiten, GenTG, Genehmigung gentechnischer Arbeiten, Mitteilungspflicht, Betrieb gentechnischer Anlagen, gentechnische Anlage, Errichtung gentechnischer Anlagen, Umzug von Arbeiten, Anzeige gentechnischer Arbeiten, Mitteilung durch Betreiber, Sicherheitsstufe 2, Anmeldung gentechnischer Arbeiten, Gentechnik