Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen
Wenn Sie eine Straße außerhalb von Ortschaften anders als für ihren eigentlichen Zweck nutzen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Eine Sondernutzungserlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn Sie eine Straße für etwas anderes als den Zweck nutzen möchten, für den sie vorgesehen ist.
Möchten Sie auf einer Straße außerhalb von Ortschaften zum Beispiel Baumaterialien oder Holz lagern, dann brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch die Zufahrt zu gewerblichen Grundstücken wie Tankstellen oder Restaurants stellt eine Sondernutzung der Straße dar und muss vorher von der Behörde genehmigt werden. Dies gilt ebenfalls für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
Die Erlaubnis wird entweder für einen bestimmten Zeitraum erteilt oder bis sie widerrufen wird. Es ist möglich, dass die Erteilung der Erlaubnis mit bestimmten Auflagen verbunden ist.
Online-Dienst
Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums
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Zuständigkeit
- Bundes- & Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
- Kreisstraßen: Kreis oder kreisfreie Stadt
Ansprechpartner
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Voraussetzungen
Sie möchten eine Straße außerhalb von Ortschaften für etwas anderes als den üblichen Zweck nutzen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
- Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Auswirkungen der Sondernutzung.
- Es werden dabei unter anderem folgende Punkte geprüft:
- Beeinträchtigt die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark?
- Werden Fußgängerinnen und Fußgänger oder Anwohnerinnen und Anwohner durch Lärm belästigt?
- Wird die Straße übermäßig verschmutzt?
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid über das Ergebnis.
Fristen
Den genauen Zeitraum der Sondernutzung erhalten Sie mit der Erlaubnis.
Bearbeitungsdauer
Individuell je nach Aufwand.
Kosten
Es können einmalige und regelmäßige Gebühren anfallen.: Verwaltungsgebühr ab 25.0 EUR bis 5000.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein am 29.05.2024
Stichwörter
Landwirtschaftliches Grundstück, Zufahrt, Lagerung von Baumaterialien, Gaststättenzufahrt, Restaurantzufahrt, Zuwegung, Container, Tankstellenzufahrt, Altglas, Gewerbliches Grundstück, Holzlagerung, Forstwirtschaftliches Grundstück, Baustellenzufahrt, Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, Baustelle, Grundstückszufahrt