Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Begleitung

    Unterstützung bei der Durchsetzung der dauerhaften Unterbringung eines Kindes bei den Pflegepersonen bekommen

    Der Pflegekinderdienst kann die Pflegeeltern unterstützen, wenn ein Kind dauerhaft in der Pflegefamilie leben soll, weil sich die Bedingungen in der Ursprungsfamilie langfristig nicht verbessern.

    Beschreibung

    Wenn sich die Lebensumstände in der ursprünglichen Familie eines Pflegekindes langfristig nicht verbessern, kann es auf Dauer in der Pflegefamilie untergebracht werden. Wenn die Eltern dem nicht zustimmen, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen. Auf diesem Weg können die Pflegepersonen unterstützt werden.

    Der Pflegekinderdienst kann auch selbst den Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie stellen.

    Zuständigkeit

    Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
     

    Ansprechpartner

    Fachdienst Soziale Dienste der Jugendhilfe - Kreis Ostholstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Lübecker Straße 41

    23701 Eutin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 4521 788-600

    Telefon Festnetz: +49 4521 788-580(Verwaltung Jugendhilfe)

    E-Mail: jugendhilfe@kreis-oh.de

    Version

    Technisch geändert am 15.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Ein Pflegekind lebt seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie.
    • Die Eltern des Kindes oder Personen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes verlangen die Herausgabe des Kindes.
    • Das körperliche, seelische oder geistige Kindeswohl wird durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet.
    • Die Pflegepersonen wünschen / benötigen Unterstützung durch den Pflegekinderdienst.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die Pflegepersonen wenden sich mit dem Wunsch nach Unterstützung / Begleitung an den Pflegekinderdienst, wenn die Herausgabe des Kindes verlangt wird.
    • Die Pflegepersonen müssen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
    • Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann.
    • Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt.
    • Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
    • Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip".

    Bearbeitungsdauer

    Der Pflefgekinderdienst wird nach Kontaktaufnahme durch die Pflegepersonen die Begleitung bei den Verfahren zum "Verbleib eines Kindes bei Pflegepersonen" beginnen. Die Länge des Verfahrens hängt von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht ab.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 24.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Begleitung in Gerichtsverfahren, Pflegekind, Unterstützung von Pflegeeltern, Pflegeeltern, Pflegepersonen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de