Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige Begleitung

    Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige als Pflegekinder, Begleitung

    Wenn es für ihre Entwicklung wichtig ist, können, junge Volljährige auch nach ihrem 18. Geburtstag Hilfen zur Erziehung erhalten und in Vollzeitpflege untergebracht werden.

    Beschreibung

    Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.

    Bei der Fortführung der Hilfe wird das bisherige Angebot fortgesetzt.

    Die Fortführung der Hilfe muss vor dem 18. Geburtstag beantragt werden. Sie kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann sie auch darüber hinaus bewilligt werden.

    zuständige Stelle

    Das örtliche Jugendamt

    Ansprechpartner

    Fachdienst Soziale Dienste der Jugendhilfe - Kreis Ostholstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Lübecker Straße 41

    23701 Eutin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4521 788-580(Verwaltung Jugendhilfe)

    Fax: +49 4521 788-600

    E-Mail: jugendhilfe@kreis-oh.de

    Version

    Technisch erstellt am 11.10.2022 (von: Webservice, LK Ostholstein)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, LK Ostholstein)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII.

    Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus stellen die Jugendlichen beziehungsweise jungen Volljährigen selbst.

    Der Pflegekinderdienst beziehungsweise das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 11.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Pflegekind, Pflegeeltern, Pflegepersonen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)