Anerkennung von Sachverständigen im Bergbau beantragen
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger im Bergbausektor tätig werden möchten, brauchen Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine amtliche Anerkennung. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen.
Beschreibung
Im Bergbausektor können amtlich anerkannte Sachverständige die Prüfung und Abnahme bestimmter Einrichtungen und Tätigkeiten übernehmen. Wenn Sie eine solche Sachverständigen-Tätigkeit ausüben möchten, müssen Sie eine amtliche Anerkennung beantragen.
Die zuständige Bergbehörde kann Ihre Anerkennung jedoch sachlich beschränken, zeitlich befristen und mit Auflagen verbinden.
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Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5323 9612-200
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Fachkunde, beispielsweise durch ein Abschlusszeugnis
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Nachweis über die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, besonders die Kenntnisse
- des Stands der Technik
- des technischen Regelwerks und
- der einschlägigen Rechtsvorschriften
- Nachweis darüber, dass Sie die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig vom Arbeitgeber, Auftraggeber und von Dritten ausüben, zum Beispiel
- Erklärung des Arbeitgebers, dass Sie im aktiven Berufsleben stehen und in der Ausübung Ihrer Prüftätigkeit frei von Weisungen von Vorgesetzten oder Ihres Arbeitgebers sind
- Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Personen, Sach- und Vermögensschäden)
- Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und themenbezogenem Erfahrungsaustausch, zum Beispiel Zertifikate, Zeugnisse, Teilnahmebescheinigungen
Voraussetzungen
- Folgende Kriterien müssen Sie erfüllen:
- Es sind keine Tatsachen bekannt, die Sie für die Tätigkeit als Sachverständigen unzuverlässig erscheinen lassen.
- Sie sind geistig und körperlich für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geeignet. Unter Umständen führt die zuständige Behörde eine Prüfung oder ein Fachgespräch mit hierfür geeigneten Fachleuten durch, um Ihre Angaben hierzu zu überprüfen.
- Sie sind fachlich kompetent, das bedeutet:
- Sie haben eine in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannte fachlich relevante Abschlussprüfung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule abgelegt, oder
- Sie haben in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben und
- Sie besitzen die besondere fachliche Qualifikation für die konkret vorzunehmenden Tätigkeiten einschließlich der Kenntnisse der maßgeblichen Regeln der Technik und der einschlägigen Rechtsvorschriften, nachgewiesen in der Regel durch eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in dem maßgeblichen Fachgebiet. Unter Umständen führt die zuständige Behörde eine Prüfung oder ein Fachgespräch mit hierfür geeigneten Fachleuten durch, um Ihre Angaben hierzu zu überprüfen.
- Sie verfügen über die erforderlichen Einrichtungen und gegebenenfalls über angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal.
- Sie müssen gewährleisten, dass Sie und Ihre Beschäftigten unparteiisch und unabhängig arbeiten und die Pflichten für anerkannte Sachverständige einhalten.
- Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis stehen, müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass
- Ihr Anstellungsvertrag mit den oben genannten Voraussetzungen in Einklang steht und dass Sie Ihre Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben können,
- Sie bei Ihrer Sachverständigentätigkeit an keine Weisungen gebunden sind und Ihre Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben können und
- Ihre Arbeitsstelle Sie im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
- Sie müssen über eine Haftpflichtversicherung für Ihre Sachverständigentätigkeit verfügen.
- Höhe und Umfang der Haftpflichtversicherung müssen den Risiken Ihrer Sachverständigentätigkeit entsprechen. Deckt die Haftpflichtversicherung die Risiken nur teilweise ab, so kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.
- Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, kann es sich auch um eine Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen aus diesem EU-/EWR-Staat handeln.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Anerkennung online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Anerkennung online beantragen:
- Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Anerkennung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen per Post ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
0 bis 6 Wochen (Wenn die zuständige Behörde nicht binnen 3 Monaten über Ihren Antrag entscheidet oder die Frist verlängert, gilt Ihre Anerkennung als erteilt.)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein am 02.09.2024
Stichwörter
amtliche Anerkennung, Gutachter, Tiefbohrverordnung, Rohstoffe, Bodenschätze, Bergbausektor, BVOT, Bodenschatz