Bergbau Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte Einsicht gewähren

    Einsicht in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte im Bergbau beantragen

    Wenn Sie im Bergbau Einsicht in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte erhalten möchten, können Sie das bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Sie können Einsicht in ein Berechtsamsbuch oder eine Berechtsamskarte erhalten. Dazu müssen Sie bei der Landesbehörde ein berechtigtes Interesse nachweisen. Wenn Ihnen die Einsicht gestattet wurde, können Sie außerdem Auszüge fordern und diese beglaubigen lassen.

    Wenn Sie kein berechtigtes Interesse nachweisen, können Sie in Bezug auf die Bergbauberechtigung nur Angaben erhalten über

    • Inhaber,
    • Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht,
    • Datum der Beantragung und der Erteilung,
    • Laufzeit sowie
    • Bodenschätze.

    Über Bergbauberechtigungen wird geregelt und kontrolliert, welche Betriebe in einem bestimmten Gebiet bergfreie Bodenschätze erkunden und abbauen dürfen. Das Gebiet, auf das sich die Berechtigung bezieht, ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich bis in die "ewige Teufe", also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.

    Berechtsamsbuch:

    Das Berechtsamsbuch gibt den aktuellen Stand aller Bergbauberechtigungen, auch Konzessionen, Muthungen oder Berechtsame genannt, wieder. Zu den Berechtigungsarten gehören

    • Erlaubnisse,
    • Bewilligungen,
    • Bergwerkseigentum sowie
    • die ehemals  verliehenen Berechtsame (“Alte Rechte“).

    Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind von der Einsicht ausgeschlossen.

    Berechtsamskarte:

    Auf der Berechtsamskarte sind die Felder aufgezeigt, auf die sich die Bergberechtigungen aus dem Berechtsamsbuch beziehen. Auch Veränderungen dieser Felder und Baubeschränkungsgebiete werden gekennzeichnet.

    Bei den “Alten Rechten“ handelt es sich um vor 1982 erteilte beziehungsweise verliehene Bergbauberechtigungen. Das Bergwerkseigentum und diesem gleichgestellte Rechte, wie die Salzgerechten oder die Tonbelehnung, sind nach “Altem Recht“ unbefristet und können vererbt, verkauft und beliehen werden, noch müssen Förder- oder Feldesabgaben bezahlt werden.

    Online-Dienst

    BergPass [OD vom LBEG]

    ID: L100012_299990645

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2024 (von: Schneider, Juliane)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).

    Ansprechpartner

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Marktkirche 9

    38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5323 9612-200

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 28.05.2010 (von: Susann Pierstorf)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    • Bei Einsicht in allgemeine Informationen des Berechtsamsbuches oder der Berechtsamskarte brauchen Sie keinen Nachweis erbringen.
    • Für Einsicht in bestimmte, nicht allgemeine Informationen müssen Sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
    • gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie können die Einsicht online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

    Einsicht online beantragen:

    • Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
      • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
    • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.

    Einsicht schriftlich beantragen:

    • Kontaktieren Sie Ihre zuständige Behörde und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
    • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei ein.

    Weitere Verfahrensschritte:

    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird Sie die Behörde kontaktieren.
    • Sie erhalten Ihren Bescheid je nach Antragsverfahren online über die Plattform „BergPass“ oder per Post. Hier wird Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt.
    • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) am 02.09.2024

    Version

    Technisch erstellt am 28.11.2023 (von: Bergmann, Katina)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Umweltinformation, bergfreie Bodenschätze, Baubeschränkungsgebiet, Muthung, Rohstoffe, Berggrundbuch, Bergbauberechtigungen, Bergbaugenehmigung, Bergrecht, Konzessionen, Konzessionsfläche, Längenfelder, Bergwerkseigentum, Alte Rechte, Altes Recht, Belehnungen, Bergwerkseigentümer, Berechtsame, Bodenschatz, Berechtsamswesen, Tonbelehnungen, Gewerkschaften nach Altem Recht, Bodenschätze

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)