Eine sachkundige Person nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen
Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Beschreibung
Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen beschrieben. Dort ist geregelt, dass Sie für die Entscheidung über Herstellungserlaubnis, der zuständigen Stelle eine sachkundige Person mit entsprechender Qualifikation und Zuverlässigkeit anzeigen müssen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Online-Dienst
Anzeige der sachkundigen Person nach § 14 Arzneimittelgesetz Bestätigung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
An das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.
Ansprechpartner
Landesamt für soziale Dienste – Abteilung 3: Gesundheits- und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Arbeitszeugnisse (Kopie)
- Ausbildungsnachweis (Kopie)
- Lebenslauf
- Führungszeugnis (Kopie)
- Formular „Erklärung zur Benennung“
- Verpflichtungserklärung
Formulare
Formulare vorhanden:
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Sachkundige Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human oder Veterinärmedizin,
- Alternativ eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, werden mit der Entscheidung über Ihre Anzeige übermittelt.
Verfahrensablauf
Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.
- Sie zeigen die sachkundige Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an.
- Die Anzeige geht dann in der Behörde ein.
- Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
- Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, wird die Person kontaktiert, welche die Anzeige erstellt hat und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
- Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung, wird die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.
- Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
- Die Entscheidung wird der anzeigestellenden Person mitgeteilt.
- Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und ebenfalls an die anzeigestellende Person, mit der Bitte um Zahlung zugesendet.
Fristen
Genehmigungsfiktion: Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Verstoß droht ein Bußgeld.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg am 06.05.2022
Stichwörter
Sachkundige Person, Arzneimittelhersteller, Arzneimittelgesetz, Anzeige, Pharmaziehersteller, AMG