Nachweis- und Registerpflegepflicht Befreiung

    Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

    Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.

    Beschreibung

    Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

    Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

    Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

    Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.

    Online-Dienst

    Befreiung von der Nachweis- oder Registerpflicht eBNuR

    ID: L100012_291299029

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    Version

    Technisch erstellt am 26.09.2023 (von: Papke, Andrea)

    Technisch geändert am 10.11.2023 (von: Bergmann, Katina)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An die unteren Abfallbehörden der jeweiligen Landkreise bzw. kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 343 Abfall und Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Barlachstraße 2

    23909 Ratzeburg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04541 888-429

    E-Mail: abfall@kreis-rz.de

    E-Mail: bodenschutz@kreis-rz.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.02.2019 (von: Webservice, Kreis Herzogtum Lauenburg)

    Technisch geändert am 04.12.2024 (von: Webservice, Kreis Herzogtum Lauenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Landesamt für Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Chaussee 25

    24220 Flintbek

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag von 9.00-15.00 Uhr Freitag von 9.00-12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4347 704-0

    Fax: +49 4347 704-116

    E-Mail: poststelle.flintbek@lfu.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 14.03.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Technisch geändert am 08.04.2024 (von: Papke, Andrea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

    Voraussetzungen

    Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

    Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
    • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.

    Fristen

    Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr ab 100.0 EUR bis 5000.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH in Schleswig-Holstein am 12.07.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2023 (von: Papke, Andrea)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Nachweispflicht 50 KrWG, Registerpflicht 49 KrWG, Nachweisverordnung, Abfallhändler, Abfallentsorger, Entsorger, Antrag, Abfallmakler, Sammler, Abfallerzeuger, Beförderer, Makler, Abfallnachweisverfahren, Befreiung, Erzeuger, Abfallbeförderer, Abfallsammler, Händler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)