Genehmigung für das Befahren von nicht für die Schifffahrt bestimmten Gewässern beantragen
Wenn Sie Gewässer befahren wollen, die nicht für Motorfahrzeuge befahrbar sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierfür eine Genehmigung erhalten.
Beschreibung
Wenn Sie eine Genehmigung für das Befahren von Gewässern mit Motorfahrzeugen benötigen, die nicht für Schiffe befahrbar sind, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Online-Dienst
Ausnahmegenehmigung für Motorboote nach § 19 LWG
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Zuständigkeit
An die untere Wasserbehörde.
Ansprechpartner
Fachdienst 342 Wasserwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04541 888-465
Kontaktperson
Frau Mang
Frau Ladewig
erforderliche Unterlagen
- Angaben zur Person (Personalausweis, Bootsführerschein
- Antriebsart des Bootes (Benzin oder Elektromotor)
- Antriebsstärke des Bootes (PS/KW)
- Angaben zum Gewässer, das befahren werden soll
- Ggf. Schwerbehindertenausweis und Fischereischein
Voraussetzungen
Sie müssen berechtigt sein, ein Motorfahrzeug zu führen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag bei Ihrer unteren Wasserbehörde.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid mit einer Ablehnung oder Genehmigung.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Kosten
Gebührenrahmen nach Tarifstelle 24.9 des Allgemeinen Gebührentarifs.: Verwaltungsgebühr ab 50.00 EUR bis 500.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
- Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
-
Sie benötigen keine Genehmigung für die Wahrnehmung von Aufgaben
- der Gewässerunterhaltung
- der Gewässeraufsicht
- des gewässerkundlichen Messdienstes
- der Fischereiaufsicht
- des Rettungswesens
- der Landespolizei
- der Berufsfischerei.
- Ebenfalls benötigen schwerbehinderte Menschen, die Inhaber oder Inhaberin eines Fischereischeins sind, für die Benutzung eines Fahrzeugs mit Elektromotor mit einer Leistung von bis zu 900 Watt keine Genehmigung.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur am 06.06.2023
Stichwörter
Gewässer, See, Motorboot, Schiff, Seen, Boot, Genehmigung, Gemeingebrauch, Elektromotor