Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 HwO Abs. 1 HwO Erteilung

    Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen

    Sie sind aus dem EU/EWR-Ausland oder der Schweiz und möchten ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Berufserfahrung und Ausbildungsnachweise in Deutschland anerkennen lassen. 

    Beschreibung

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
    Das gilt auch, wenn 

    • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
    • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle. 

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

    • natürliche oder juristische Personen und 
    • rechtsfähige Personengesellschaften.

    Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis kann über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation erbracht werden. Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz bestehen insoweit besondere Anerkennungsregelungen im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. 

    Grundsätzlich können Sie die Ausnahmebewilligung erhalten, indem Ihre Ausbildungsnachweise und/oder Berufserfahrung anerkannt werden. Die Zeiträume der nachzuweisenden Berufserfahrung können sich durch den Nachweis einer Ausbildung im Handwerk verkürzen. 

    Anerkennung von Berufserfahrung: 
    Bei der Anerkennung von Berufserfahrung muss die Ausübung zumindest wesentlicher Tätigkeiten des Gewerbes über bestimmte Zeiträume nachgewiesen werden. So kann etwa eine mindestens sechsjährige ununterbrochene Vollzeittätigkeit als Selbständiger oder Selbständige oder Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche innerhalb der letzten zehn Jahre hinreichend sein. Eine Anerkennung praktischer Berufserfahrung kommt nicht in Betracht, wenn die Ausübung einer Tätigkeit in einem Gesundheitshandwerk (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) angestrebt wird.

    Anerkennung formaler Berufsqualifikationen:
    Eine Anerkennung formaler Berufsqualifikationen, die durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise dokumentiert sind, kommt für alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe in Betracht. Voraussetzung ist der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz. Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. Sofern die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterbrief) abweichen oder der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten nicht umfasst, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kommt nach Wahl des Antragstellers oder der Antragstellerin die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht. 

    Hinweis: Alternativ kann eine Anerkennung von Berufsqualifikationen auch auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen. Dieses Verfahren ist in § 50c Handwerksordnung (HwO) geregelt und gilt unabhängig von einem Staatsangehörigkeitserfordernis und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden.
     

    zuständige Stelle

    Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt. Ist dieser Unternehmenssitz noch nicht bestimmt, so ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragstellerwohnsitz liegt. Bei aus dem Ausland betriebenen Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Gleichwertigkeitsfeststellung ist diejenige Handwerkskammer zuständig, in deren Kammerbezirk der zukünftige Tätigkeitsort liegt.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Lübeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Breite Str. 10/12

    23552 Lübeck

    Parkplätze

    • Parkplatz: Zufahrt über Fischergrube.
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Vom ZOB Linie 3, 12 oder 30 Richtung Gustav-Radbruch-Platz bis zur Haltestelle "Koberg"

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Ansprechpartner in den Fachabteilungen Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr Zentrale Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 17.00 Uhr Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 451 1506-180

    Telefon Festnetz: +49 451 1506-0

    E-Mail: info@hwk-luebeck.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Formulare und Downloads finden Sie unter: Formulare und Downloads

    Version

    Technisch geändert am 12.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag für Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle 
    • Nachweise über Berufserfahrung und / oder Ausbildungsqualifikation
       

    Formulare

    ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sein.
    • Anerkennung von Berufserfahrung: 
      Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen bezüglich Ihrer Berufserfahrung unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausbildung nachweisen: 
      • Sie sind mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben Ihre Tätigkeit nicht länger als 10 Jahre vor Antragsstellung beendet.
      • Sie sind mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben vorher eine mindestens dreijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen. 
      • Sie sind mindestens 4 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben vorher eine mindestens zweijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen. 
      • Sie sind mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbständige und mindestens 5 Jahre als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin tätig gewesen. Sie haben die Tätigkeit nicht länger als 10 Jahre vor der Antragsstellung beendet.
      • Sie sind mindestens 5 Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens tätig gewesen. Von diesen 5 Jahren war Ihre Tätigkeit mindestens 3 Jahre lang durch technische Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens gekennzeichnet. Sie haben außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen. 
    • Anerkennung formaler Berufsqualifikationen: 
      Eine Anerkennung formaler Berufsqualifikationen, die durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise dokumentiert sind, kommt für alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe in Betracht. Voraussetzung ist der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz. Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. Sofern die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterbrief) abweichen oder der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten nicht umfasst, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kommt nach Wahl des Antragstellers oder der Antragstellerin die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

    Fristen

    Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausnahmebewilligung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Für das Ausnahmebewilligungsverfahren bestehen gesetzliche Fristen. So muss die zuständige Behörde Antragstellern oder Antragstellerinnen binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen bestätigen und dabei mitteilen, ob Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über den Antrag erfolgen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies im Einzelfall, insbesondere aufgrund des Umfangs oder der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls ist im Anschluss die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung erforderlich.

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wurde die Berufsqualifikation außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben, aber bereits in einem dieser Länder anerkannt und danach der Beruf mindestens drei Jahre in Vollzeittätigkeit ausgeübt, können Sie ebenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Binnenmarkt, Ausnahmebewilligung, Eintragung Handwerksrolle, Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige des EWR, Handwerksregister, Handwerksrolleneintragung, Handwerkerregister, Handwerksrolle, Anerkennung, Eintragung als Handwerker, Handwerkskammer, Handwerkerverzeichnis, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerksverzeichnis, Staatsangehörige der EU, Anerkennungsverfahren, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de