Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit. Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Online-Dienst

    Jährliche Überprüfung des Unterhaltsvorschusses

    ID: L100012_282202614

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 200-Fachgebiet Unterhaltsvorschusskasse

    Adresse

    Hausanschrift

    Herrenstraße 8

    23909 Ratzeburg

    Öffnungszeiten

    Telefonisch aktuell nur Dienstag bis Donnerstag Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04541 888-687

    E-Mail: uvk@kreis-rz.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Voraussetzungen

    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie wohnen in Deutschland.
    • Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
    • Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
    • Der alleinerziehende Elternteil Sie verfügen über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 05.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Stichwörter

    Sozialleistung, Unterhalt, Jugendamt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English