Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit. Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss

    ID: L100012_294696478

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    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2023 (von: Weber, Carina)

    Technisch geändert am 07.12.2023 (von: Weber, Carina)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.

    Ansprechpartner

    Kreis Dithmarschen - Fachdienst 121 - Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Stettiner Straße 30

    25746 Heide

    Öffnungszeiten

    Mo- Fr 08:00 - 12:00 UhrDo 14:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: fd-wirtschaftliche-jugendhilfe@dithmarschen.de

    Telefon Festnetz: 0481 97-0

    Fax: 0481 97-1499

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2021 (von: Webservice, Kreis Dithmarschen)

    Technisch geändert am 27.09.2024 (von: Webservice, Kreis Dithmarschen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Voraussetzungen

    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie wohnen in Deutschland.
    • Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
    • Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
    • Der alleinerziehende Elternteil Sie verfügen über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 05.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.05.2023 (von: Bergmann, Katina)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Sozialleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)