• Lasbek (Landkreis Stormarn, Schleswig-Holstein)
Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung

Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen

Beschreibung

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.

Online-Dienst

Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis anzeigen

ID: L100012_289819755

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Version

Technisch erstellt am 17.08.2023

Technisch geändert am 26.09.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Ansprechpartner

GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH

Adresse

Hausanschrift

Havelstraße 7

24539 Neumünster

Kontakt

Telefon Festnetz: +494321 9994-0

Fax: +494321 9994-44

E-Mail: info@goes-sh.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 18.09.2012

Technisch geändert am 08.07.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Formulare

  • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

Für den Erzeuger:
Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)


Für den Sammler:
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,

Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde (SAM in RLP),
Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.

Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

Fristen

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Bearbeitungsdauer

1-4 Wochen

1 bis 4 Stunden

Weitere Informationen

Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 29.10.2020

Version

Technisch erstellt am 27.03.2023

Technisch geändert am 01.01.2025

Stichwörter

Sondermüll, Gefährliche Stoffe, Sammelentsorgung, Sammler, Sonderabfall, Nachweis, Nachweisverfahren, Abfälle, Beförderer von Abfällen, Entsorger, Begleitschein, Sammler von Abfällen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020