• Grauel (Landkreis Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Holstein)
Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Beschreibung

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

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Betrieb oder wesentliche Änderung des Betriebs einer technischen Röntgeneinrichtung online anzeigen

ID: L100012_288081997

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Version

Technisch erstellt am 10.07.2023

Technisch geändert am 14.12.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Zuständigkeit

Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Ansprechpartner

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz

Adresse

Hausanschrift

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

Kontakt

Internet

Version

Technisch erstellt am 03.03.2023

Technisch geändert am 20.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
  • CE-Konformitätsbescheinigung

Formulare

Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

Voraussetzungen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

  • Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.
  • Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.
  • Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiterführende Prüfverfahren erforderlich sind.
  • Sofern dies nicht erfolgt, können Sie mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise mit der Vornahme der wesentlichen Änderungen des Betriebs auch dann beginnen, wenn Ihnen die Behörde bereits vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind.
  • Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.

Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

  • Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.
  • Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.
  • Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiterführende Prüfverfahren erforderlich sind.
  • Sofern dies nicht erfolgt, können Sie mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise mit der Vornahme der wesentlichen Änderungen des Betriebs auch dann beginnen, wenn Ihnen die Behörde bereits vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind.
  • Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.

Fristen

Antragsfrist: 4 Wochen (Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung eine Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.)

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)

Kosten

Verwaltungsgebühr ab 100,00 EUR bis 2.500,00 EUR

Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

Verwaltungsgebühr ab 100,00 EUR bis 2.500,00 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024

Version

Technisch erstellt am 15.12.2022

Technisch geändert am 13.03.2025

Stichwörter

Röntgeneinrichtung, Hochschutzgerät, Vollschutzgerät, Röntgenanlage, Anzeige, Schulröntgenanlage, Röntgengeräte, technisch, Basisschutzgerät

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020