• Wahlstorf (Landkreis Plön, Schleswig-Holstein)
Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Beschreibung

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Online-Dienst

Betrieb oder wesentliche Änderung des Betriebs einer technischen Röntgeneinrichtung online anzeigen

ID: L100012_288081997

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Version

Technisch erstellt am 10.07.2023

Technisch geändert am 14.12.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Zuständigkeit

Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

Ansprechpartner

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz

Adresse

Hausanschrift

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

Kontakt

Internet

Version

Technisch erstellt am 03.03.2023

Technisch geändert am 20.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
  • CE-Konformitätsbescheinigung

Formulare

Voraussetzungen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fristen

Antragsfrist: 4 Wochen (Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung eine Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.)

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024

Version

Technisch erstellt am 15.12.2022

Technisch geändert am 13.03.2025

Stichwörter

Hochschutzgerät, Schulröntgenanlage, Anzeige, Basisschutzgerät, Röntgenanlage, Röntgengeräte, technisch, Röntgeneinrichtung, Vollschutzgerät

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020