Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Beschreibung
Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.
Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
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zuständige Stelle
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Zuständigkeit
Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:
- Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
- CE-Konformitätsbescheinigung
Formulare
Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
Voraussetzungen
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.
- Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.
- Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiterführende Prüfverfahren erforderlich sind.
- Sofern dies nicht erfolgt, können Sie mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise mit der Vornahme der wesentlichen Änderungen des Betriebs auch dann beginnen, wenn Ihnen die Behörde bereits vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind.
- Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.
Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
- Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.
- Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.
- Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiterführende Prüfverfahren erforderlich sind.
- Sofern dies nicht erfolgt, können Sie mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise mit der Vornahme der wesentlichen Änderungen des Betriebs auch dann beginnen, wenn Ihnen die Behörde bereits vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind.
- Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.
Fristen
Antragsfrist: 4 Wochen (Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung eine Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.)
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)
Kosten
Verwaltungsgebühr ab 100,00 EUR bis 2.500,00 EUR
Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
Verwaltungsgebühr ab 100,00 EUR bis 2.500,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024
Stichwörter
Röntgeneinrichtung, Hochschutzgerät, Vollschutzgerät, Röntgenanlage, Anzeige, Schulröntgenanlage, Röntgengeräte, technisch, Basisschutzgerät
Metainformationen
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- Ursprungsportal: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme in Schleswig-Holstein
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