Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Teleradiologie beantragen
Sie möchten eine teleradiologische Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern? Dann müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Mit der Genehmigung dürfen Sie eine teleradiologische Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentliche Änderungen daran vornehmen.
Wesentliche Änderungen an einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
Die Behörde prüft zuvor, ob Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Änderungen im Personal der Strahlenschutzbeauftragten müssen ebenfalls erneut mitgeteilt werden. Spricht nichts gegen die Inbetriebnahme oder Änderung, erhalten Sie die Genehmigung.
Handelt es sich um ein Bauverfahren, kann es sinnvoll sein, wenn Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz frühzeitig einbinden.
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Genehmigungsbedürftiger Betrieb oder wesentliche Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie online beantragen
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zuständige Stelle
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Zuständigkeit
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz
Adresse
Postanschrift
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Kontakt
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Neben dem Hauptantrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist,
Das heißt insbesondere:
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inkl. Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht über Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständigenorganisation
- Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE-Konformitätsbescheinigung
- Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inklusive über Aktualisierungen dieser Nachweise
Voraussetzungen
- Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden sowie der strahlenschutzbeauftragten Personen.
- Die strahlenschutzbeauftragte Person muss über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
- Sie benötigen ausreichend viele Strahlenschutzbeauftragte und diese müssen über die für ihre Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
- Sie benötigen ausreichend Personal, um die Tätigkeit sicher ausführen zu können.
- Sie müssen über ausreichend Ausrüstung und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik verfügen.
- Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Als Betreiber oder Betreiberin eines Röntgengerätes müssen Sie die Genehmigung für den Betrieb oder für eine wesentliche Änderung beantragen.
- Handelt es sich um ein Bauverfahren, kann es sinnvoll sein, die Strahlenschutzbehörde frühzeitig einzubinden.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag zunächst auf Vollständigkeit. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden. Es kann vorkommen, dass Unterlagen nachgefordert werden.
- Die Genehmigung wird Ihnen schriftlich erteilt.
Fristen
Sie müssen den Genehmigungsantrag vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung stellen. Sie dürfen die Röntgeneinrichtung erst in Betrieb nehmen, wenn die Genehmigung erteilt wurde.
Vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)
Kosten
Verwaltungsgebühr ab 100.0 EUR bis 10000.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024
Stichwörter
Änderung einer Teleradiologie, Röntgeneinrichtung, Betrieb einer Teleradiologie, Teleradiologische Einrichtung, Genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen