Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen
Sie wollen eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung betreiben oder Änderungen am Betrieb vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen und eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Um eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse betreiben zu können, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen und eine Genehmigung beantragen.
Der Behörde müssen Sie auch mitteilen, wenn Sie wesentliche Änderungen an einer bereits bestehenden und genehmigten Röntgeneinrichtung vornehmen möchten. In diesem Fall benötigen Sie eine erneute Genehmigung.
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Genehmigungsbedürftiger Betrieb oder wesentliche Änderung des Betriebs einer technischen Röntgeneinrichtung Werkstoffprüfung
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Zuständigkeit
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz
Adresse
Postanschrift
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Kontakt
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Hauptantrag auf Genehmigung
- des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder
- der Änderung einer Röntgeneinrichtung
- Unterlagen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, zum Beispiel Pläne, Zeichnungen oder Beschreibungen
- Angaben zur Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten und deren Befugnissen
- Angaben zur Ausrüstung und zu getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
- Angaben zur Zuverlässigkeit und Strahlenschutz-Fachkunde der oder des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten
- eine Strahlenschutzanweisung, falls erforderlich
Voraussetzungen
- Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden sowie der strahlenschutzbeauftragten Personen.
- Die strahlenschutzbeauftragte Person muss über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
- Sie benötigen ausreichend viele Strahlenschutzbeauftragte und diese müssen über die für ihre Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
- Sie benötigen ausreichend Personal, um die Tätigkeit sicher ausführen zu können.
- Sie müssen über ausreichend Ausrüstung verfügen und entsprechende Maßnahmen treffen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik.
- Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie senden den Genehmigungsantrag über den Betrieb oder die Änderung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
- Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
- Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.
Fristen
Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen. Erst wenn Sie die Genehmigung schriftlich erhalten haben, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
2 bis 4 Wochen
Kosten
Verwaltungsgebühr ab 100.0 EUR bis 10000.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 26.02.2024
Stichwörter
Genehmigung, technisch, Anzeige, Röntgeneinrichtung, Mitteilung, Materialprüfung, Betriebsgenehmigung, Änderung