- Einhaus (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.
Beschreibung
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.
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zuständige Stelle
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Hinweise für Schleswig-Holstein: Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Zuständigkeit
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, beispielsweise Entsorgung oder Verkauf
- gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original)
Voraussetzungen
- Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
- Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
Hinweise für Schleswig-Holstein: Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
- Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
- Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Tage
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung, ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden. Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.
Hinweise für Schleswig-Holstein: Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung, ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden. Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024
Stichwörter
Röntgeneinrichtung, Beendigung, Anzeige, Verkauf der Röntgeneinrichtung, Betriebsgenehmigung, Entsorgung der Röntgeneinrichtung, Mitteilung, Genehmigung
Metainformationen
- Ursprungsportal: Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
- Ursprungsportal: Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme in Schleswig-Holstein
- Ursprungsportal: Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme in Schleswig-Holstein