Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen
Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).
Beschreibung
Sie möchten Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden (anzeigen), bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
Wenn die zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen zustimmt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen.
In folgenden Fällen kann die Behörde der Tätigkeit nicht zustimmen:
- Es liegen Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben,
- Sie können erforderliche Nachweise nicht oder nicht mehr erbringen oder
- es ist unklar, ob das für die Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.
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zuständige Stelle
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Zuständigkeit
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
- Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person
- Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person nötig ist
- Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind
Voraussetzungen
- Die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben.
- Sie verfügen über das notwendige Personal, um die Tätigkeit auszuführen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Vor der Aufnahme einer Tätigkeit (Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung) müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
- Die Nachweise können Sie mit der Anzeige postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.
Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
- Vor der Aufnahme einer Tätigkeit (Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung) müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
- Die Nachweise können Sie mit der Anzeige postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.
Fristen
Sie müssen die Tätigkeit melden (anzeigen), bevor Sie damit beginnen.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Kosten
Verwaltungsgebühr ab 100,00 EUR bis 1.000,00 EUR
Hinweise für Schleswig-Holstein: Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
Verwaltungsgebühr ab 100,00 EUR bis 1.000,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024
Stichwörter
Prüfung, Abnahmeprüfung, Instandsetzung, Anzeige, Wartung, Störstrahler, geschäftsmäßig, Erprobung, Röntgeneinrichtung
Metainformationen
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- Ursprungsportal: Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme in Schleswig-Holstein
- Ursprungsportal: Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme in Schleswig-Holstein