Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.
Beschreibung
Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn
- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
- Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.
Wenn sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann das auch ein Grund für eine Änderung des Wohngeldes sein.
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Zuständigkeit
Hinweise für Kiel: Wohngeld Änderung
In Kiel wenden Sie sich bitte an die Abteilung Wohngeld im Amt für Wohnen und Grundsicherung. Eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung ist nicht zwingend erforderlich. Die Unterlagen können schriftlich eingereicht werden. Die Anträge (Wohngeld Mietzuschuss Änderungsmitteilung und Wohngeld Lastenzuschuss Änderungsmitteilung) können Sie auch online beim Serviceportal Schleswig-Holstein stellen, s. Link. Bei Beratungsbedarf empfiehlt sich eine persönliche Vorsprache.
In Kiel wenden Sie sich bitte an die Abteilung Wohngeld im Amt für Wohnen und Grundsicherung. Eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung ist nicht zwingend erforderlich. Die Unterlagen können schriftlich eingereicht werden. Die Anträge (Wohngeld Mietzuschuss Änderungsmitteilung und Wohngeld Lastenzuschuss Änderungsmitteilung) können Sie auch online beim Serviceportal Schleswig-Holstein stellen, s. Link. Bei Beratungsbedarf empfiehlt sich eine persönliche Vorsprache.
Ansprechpartner
Amt für Wohnen und Grundsicherung, Bereich Wohngeld
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Stresemannplatz, Fabrikstraße, Andreas-Gayk-Straße, im Innenhof
Anzahl: 8
Gebühren: ja
Parkplatz: Stresemannplatz, Fabrikstraße, Andreas-Gayk-Straße, im Innenhof
Anzahl: 90
Gebühren: ja
Haltestelle: Andreas-Gayk-Straße
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 9012100(Servicetelefon und Terminvereinbarung)
Fax: +49 431 62350
E-Mail: wohngeld@kiel.de
erforderliche Unterlagen
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise zum geänderten Einkommen
- Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Formulare
Hinweise für Kiel: Wohngeld Änderung
Bitte nutzen Sie vorrangig direkt das Online-Antragsverfahren.
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Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 % erhöht haben oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 % verringert
Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Hinweise für Kiel: Wohngeld Änderung
Voraussetzung zur Nutzung der Dienste ist ein Servicekonto auf den GO-Mandanten. Derzeit ist es leider noch nicht möglich das Servicekonto von Schleswig-Holstein zu nutzen. An der Möglichkeit, zukünftig das Servicekonto von Schleswig-Holstein zu nutzen, wird gearbeitet.
Voraussetzung zur Nutzung der Dienste ist ein Servicekonto auf den GO-Mandanten. Derzeit ist es leider noch nicht möglich das Servicekonto von Schleswig-Holstein zu nutzen. An der Möglichkeit, zukünftig das Servicekonto von Schleswig-Holstein zu nutzen, wird gearbeitet.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
Bearbeitungsdauer
Ihre Mitteilung wird unverzüglich geprüft. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.
Kosten
kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 13.07.2023
Stichwörter
Zuschuss zur Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Wohngeldberechtigung Änderung, Eigentum Wohnraum, Wohngeld, Mieterhöhung, Wohngeldänderung, Zuschuss zu Lasten, Wohngeldberechtigte Person, Mietwohnung, Mietzuschuss, Lastenzuschuss Änderung, Verringerung Miete, Verringerung Belastung, Verringerung Gesamteinkommen, Lastenzuschuss Erhöhung, Verringerung Anzahl Haushaltsmitglieder, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Unterstützung für Eigentum, Lastenzuschuss, Mietzuschuss Erhöhung, Wohngelderhöhung, Unterstützung für Miete, Mietzuschuss Änderung, Erhöhung Belastung