Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung

    Ausnahmegenehmigung nach der Binnenfischereiverordnung beantragen

    Wenn Sie in Schonzeiten und/oder über die Mindestmaße fischen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der Binnenfischereiverordnung (BIFVO). Diese erlaubt es Ihnen in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der oberen Fischereibehörde beantragen.

    Online-Dienst

    Ausnahmegenehmigungen nach den Fischereiverordnungen der Länder

    ID: L100012_294935825

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    Version

    Technisch erstellt am 13.12.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Technisch geändert am 26.01.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ansprechpartner

    Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Chaussee 25

    24220 Flintbek

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4347 704-0

    Fax: +49 4347 704-116

    E-Mail: Poststelle-flintbek@LLnL.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 02.10.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Fischereischein
    • Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung

    Voraussetzungen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) einzulegen.

    Verfahrensablauf

    • Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
    • Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
    • Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
    • Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
    • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

    Fristen

    Antragsfrist: Vor dem ersten Fischfang in Schonzeiten

    Kosten

    Kostenfrei bei Maßnahmen mit überwiegendem öffentlichen Interesse: Verwaltungsgebühr 25.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Obere Fischereibehörde im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) am 11.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 12.09.2022 (von: Bergmann, Katina)

    Technisch geändert am 01.09.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ausnahmen zur Fischerei beantragen, Monitoring an/in Gewässern, Forschung an/in Gewässern, Mindestmaße, Schonzeiten, Befreiungen zur Fischerei beantragen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)