Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung für Dentalröntgeneinrichtungen

    Betrieb oder wesentliche Änderung des Betriebs einer zahnmedizinischen, medizinischen und tiermedizinischen Röntgeneinrichtung anzeigen

    Wenn Sie beabsichtigen, eine zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtung zu betreiben oder wesentlich zu ändern, und diese nicht genehmigungspflichtig ist, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Mit der schriftlichen Anzeige einer zahnmedizinischen, medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtung geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen.

    Online-Dienst

    Anzeige einer human-, zahn- oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtung online erledigen

    ID: L100012_284569217

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Das Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

    Ansprechpartner

    Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz

    Adresse

    Postanschrift

    Adolf-Westphal-Straße 4

    24143 Kiel

    Kontakt

    Fax: +49 431 988-7239

    Telefon Festnetz: +49 431 988-0

    E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht vom oder von der Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung (falls zutreffend) (Bauartzulassung = für Gerät allgemein; Stückprüfungsbestätigung = für das spezifische Gerät
    • CE-Konformitätsbescheinigung (falls zutreffend)
    • Personaleinsatz, d. h. Nachweise zu Kenntnissen im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für an den Röntgenanlagen tätiges Personal

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie wollen entweder

    • eine Röntgeneinrichtung betreiben,
      • deren Röntgenstrahler nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bauartzugelassen ist,
      • deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt oder
      • deren Herstellung und Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165) fällt,
      • die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird; oder
    • Sie wollen ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung betreiben; oder
    • eine solche angezeigte Röntgeneinrichtung wesentlich im Betrieb ändern, und es liegt gemäß §15 StrlSchG die Approbation vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen bei der zuständigen Behörde schriftlich die Anzeige ein. Darin erklären Sie, ob es sich um den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer zahnmedizinischen, medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtung handelt.
    • Die Anzeige stellen Sie, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern.
    • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen und sendet Ihnen eine Anzeigebestätigung mit Gebührenbescheid zu.

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Wochen (vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung)

    Antragsfrist: 4 Wochen (Vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung)

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen (Je nach Umfang des Antrags und Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel 2-4 Wochen)

    4 Wochen (Je nach Umfang des Antrags und Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel 2-4 Wochen)

    Kosten

    Gebühr ab 100.00 EUR bis 2500.00 EUR

    Gebühr ab 100.00 EUR bis 2500.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Das Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein am 06.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de