Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation

    Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen

    Wenn Sie Ihre bereits erworbene Qualifikation im Bereich Gefahrstoffe als gleichwertig zur Sachkunde anerkennen lassen wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle nachweisen.

    Beschreibung

    Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen.

    Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.

    Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.

    Online-Dienst

    Gleichwertigkeit einer Qualifikation online beantragen

    ID: L100012_285094966

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    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2023

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Ansprechpartner

    Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Seekoppelweg 5a

    24113 Kiel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0431 220040-10(Zentrale)

    Fax: 0431 220040-650

    E-Mail: poststelle@arbeitsschutz.uk-nord.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 13.12.2010

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der vorhandenen Qualifikation in deutscher Sprache
      • Inhalte der Qualifikation
      • Zeugnis beziehungsweise Nachweis

    Voraussetzungen

    • qualifizierte Aus- oder Weiterbildung, die der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist
    • Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 07.10.2022

    Version

    Technisch erstellt am 03.08.2022

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Berufsqualifikation, Gefahrstoffverordnung, Gefahrstoff, Anerkennung Qualifikation, Sachkundenachweis, Weiterbildung, Anerkennung ausländische Qualifikation, Sachkundige Person, Qualifikationsnachweis, GefStoffV, Qualifikation, Fortbildung, Sachkunde, Anerkennung Fortbildung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020