Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen , wenn Sie die Beschäftigung in Deutschland als Fachkraft fortsetzen wollen.
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.
Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollen Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag vorlegen können und eine Beschäftigung ausüben, die in einem fachlichen Zusammenhang zur Ihrer Qualifikation steht.
Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung wird für die Dauer des Arbeitsvertrags verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
Online-Dienst
Online-Antrag Aufenthaltstitel
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde:
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde:
Ansprechpartner
Kreis Pinneberg - Abteilung Zuwanderung und Integration
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
Anzahl: 18 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Kurt-Wagener-Str.
Linie:- Bus: Linie 6502
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.
Öffnungszeiten
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4121 4502-0
E-Mail: abh@kreis-pinneberg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Pass oder Passersatz
- Bestehender Aufenthaltstitel
- Nachweise zum Lebensunterhalt:
- Kopie oder Original des Arbeitsvertrags (nur bei Änderungen einzureichen)
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
- bei Wechsel des Arbeitgebers: konkretes Arbeitsplatzangebot (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ) oder ein Arbeitsvertrag
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen
Formulare
- Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.
- Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag beim demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
- Sie üben eine Beschäftigung aus, die in einem fachlichen Zusammenhang zur Ihrer Qualifikation steht.
- Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis (z.B. Approbation als Apotheker oder Apothekerin).
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Absatz 1 i. V. m. § 18b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
§ 39 Aufenthaltsgesetz
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
- Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Fristen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen.
Kosten
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung:
- für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
- für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels muss für die Verlängerung neu ausgestellt werden. Die Gebühr für die Neuausstellung des Kartenkörpers beträgt EUR 67,00
Weitere Informationen
- Informationen zur Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (deutsch): https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Arbeit/Hochschulabsolvent/hochschulabsolvent-node.html
- Informationen zur Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (englisch):
https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Arbeit/Hochschulabsolvent/hochschulabsolvent-node.html - Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 03.06.2020
Stichwörter
Fachkraft, Qualifizierte Beschäftigung, Bundesagentur für Arbeit, Integrationsmaßnahmen, Fachkraft mit Hochschulabschluss, Hochschulabschluss, Zuwanderung, Fachkraft mit akademischer Ausbildung, Arbeitserlaubnis, Akademische Ausbildung, Befristung, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, Einreise, Einwanderung, Beschäftigung, Integrationskurs, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit