Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat wegen Menschenhandels.
Beschreibung
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB (Menschenhandel). Dann soll Ihnen durch die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen Ihre weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Humanitäre Gründe liegen etwa vor, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland keine Existenzgrundlage mehr haben oder aufgrund der Mitwirkung im Strafprozess mit Nachteilen, Ausgrenzung oder Vergeltungsmaßnahmen rechnen müssen.
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sog. Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen,
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Sie sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie keine einfachen Deutschkenntnisse besitzen.
Online-Dienst
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zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Zuständigkeit
Örtlich zuständige Ausländerbehörde
Hinweise für Lübeck: Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
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Ansprechpartner
Ausländerbehörde
Adresse
Hausanschrift
Königstraße 49 - 57
23552 Lübeck
Briefkasten befindet sich am Eingang zur Passage in der Königstraße. Ein Fotoautomat befindet sich im Warteraum des Bürgerservicebüros Innenstadt.
Parkplätze
- Parkplatz: Kanalstraße P4
Anzahl: 147 Gebühren: ja - Parkplatz: Kanalstraße P5
Anzahl: 45 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle Fleischhauerstraße
Linie:- Bus: Linie 4, 10, 11, 21, 31, 32, 39
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: ordnungsamt@luebeck.de
Internet
Weitere Informationen
Bitte den Online-Dienst nutzen um mit der Ausländerbehörde (ABH) in Kontakt zu treten. Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Aktuell sind leider keine Termine für die Einbürgerungsbehörde verfügbar. Termine zur Abholung von Dokumenten wie dem elektronischen Aufenthaltstitel vereinbaren Sie online oder telefonisch unter 0451-122-3311 od.0451-115. Die Ausgabe der elektronischen Aufenthaltstitel oder der Reiseausweise für Ausländer erfolgt in der Ausländerbehörde.
Stichwörter
Abschiebung, Arbeitserlaubnis, Asyl, Asylanten, Asylbewerber, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltskarte, Aufenthaltsmitteilung, Aufenthaltstitel Zuwanderer, Ausländer, Ausländer Migranten, Ausländerangelegenheiten, Ausländerbehörde, Besuch aus dem Ausland, Einbürgerung, Einwanderung, Einwohnermeldeamt, Erwerb Staatsangehörigkeit, Flüchtlinge, Flüchtlingshilfe, Flüchtlingsunterbringung, Gäste aus dem Ausland, Integration, Integrationskurse, keine Staatsangehörigkeit, Migranten, Migration, Migrationshintergrund, Nachweis Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit verlieren, Umverteilung, Verlust Staatsangehörigkeit, Verpflichtungserklärung, Visum für Besucher, Zuwanderung, Zuwanderungsgesetzt
erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Foto
- bisherige Aufenthaltserlaubnis
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Beendigung des Strafverfahrens
- Humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen müssen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland; keine Abschiebungsanordnung, Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG)
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 4a AufenthG
§ 4a AufenthG
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
§ 25 Abs. 4a Satz 1, 3 AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG
§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG
§ 53 AufenthV
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre verlängert. In begründeten Einzelfällen ist auch eine längere Geltungsdauer zulässig.
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt
Kosten
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 96 Euro fällig (bei Minderjährigen 48 Euro). Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 93 Euro fällig (bei Minderjährigen 46,50 Euro).
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern am 29.10.2020
Stichwörter
Menschenhandel, Straftat, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel