Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Ausländer
Wenn Sie zu Ihrem ausländischen minderjährigen Kind nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten
Beschreibung
Sie können als Elternteil eines minderjährigen Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und Ihr Kind die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU und des EWR besitzt.
Zudem sollten Sie in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind herstellen oder fortführen wollen (eine familiäre Lebensgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn Sie mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung leben).
Des weiteren sollte das in Deutschland lebende Kind
- eine Aufenthaltserlaubnis als ResettlementFlüchtling, anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling oder
- eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen
besitzen und Ihre Anwesenheit in Deutschland erforderlich sein, weil sich kein weiterer personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des minderjährigen Kindes in Deutschland - erteilt. Ist der Aufenthaltstitel Ihres in Deutschland lebenden minderjährigen Kindes weniger als ein Jahr gültig, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis auch für diese kürzere Dauer erteilt.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Online-Dienst
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zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Zuständigkeit
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 18151111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Hinweise für Lübeck: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Ausländer
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Ansprechpartner
Ordnungsamt; Ausländerbehörde
Adresse
Hausanschrift
Königstraße 49 - 57
23552 Lübeck
Briefkasten befindet sich am Eingang zur Passage in der Königstraße. Ein Fotoautomat befindet sich im Warteraum des Bürgerservicebüros Innenstadt.
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 14:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: ordnungsamt@luebeck.de
Internet
Weitere Informationen
Bitte den Online-Dienst nutzen um mit der Ausländerbehörde (ABH) in Kontakt zu treten. Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Aktuell sind leider keine Termine für die Einbürgerungsbehörde verfügbar. Termine zur Abholung von Dokumenten wie dem elektronischen Aufenthaltstitel vereinbaren Sie online oder telefonisch unter 0451-122-3311 od.0451-115. Die Ausgabe der elektronischen Aufenthaltstitel oder der Reiseausweise für Ausländer erfolgt in der Ausländerbehörde.
Stichwörter
Abschiebung, Arbeitserlaubnis, Asyl, Asylanten, Asylbewerber, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung, Migrationshintergrund, Ausländer, Migranten, Ausländer-Angelegenheiten, Einwanderung, Abschiebung, Ausländerbehörde, Deutschland, Asylanten, Asylbewerber, Asyl,, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltskarte, Aufenthaltsmitteilung, Aufenthaltstitel Zuwanderer, Ausländer, Ausländer Migranten, Ausländerangelegenheiten, Ausländerbehörde, Besuch aus dem Ausland, Einbürgerung, Einwanderung, Einwohnermeldeamt, Erwerb Staatsangehörigkeit, Flüchtlinge, Flüchtlingshilfe, Flüchtlingsunterbringung, Gäste aus dem Ausland, Integration, Integrationskurse, keine Staatsangehörigkeit, Migranten, Migration, Migrationshintergrund, Nachweis Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit verlieren, Umverteilung, Verlust Staatsangehörigkeit, Verpflichtungserklärung, Visum für Besucher, Zuwanderung, Zuwanderungsgesetzt
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
- Nachweis über das Sorgerecht für das Kind, zu dem der Nachzug erfolgen soll
- Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes zu dem der Nachzug erfolgen soll
- Aufenthaltstitel des minderjährigen Kindes in Deutschland, zu dem der Nachzug erfolgen soll
- Aktuelle Meldebescheinigung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Erscheinen erforderlich
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Ihr Kind hält sich ohne Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteils in Deutschland auf.
- Ihr Kind verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis als ResettlementFlüchtling, anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling oder über eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
§ 36 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.
Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des eAT genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.
- Der eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Fristen
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen.
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweise:
- Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
- Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Weitere Informationen
Portal des BAMF:
Deutsch:
English:
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.05.2021
Stichwörter
Familienzusammenführung, Minderjähriges ausländisches Kind, Elternnachzug, Eltern, Niederlassungserlaubnis, Flüchtling, Vater, Aufenthaltstitel, Minderjähriger Ausländer, Einwanderung, Aufenthaltsrecht, Einreise, Familiennachzug, Familiäre Lebensgemeinschaft, Mutter, Asylberechtigter, Resettlement-Flüchtling, Personensorgeberechtigter Elternteil, Personensorge, Personensorgerecht
Metainformation
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