Pflege: Pflegewohngeld
Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung einer Pflegeeinrichtung.
Beschreibung
Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung der Investitionskosten bei vollstationärer Pflege. Es wird an die Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner gewährt, deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht. Dabei gilt eine Einkommensgrenze. Pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen mit geringen Einkünften und geringem Vermögen werden auf diese Weise von den Investitionskosten entlastet.
Die Höhe des Pflegewohngeldes richtet sich insbesondere nach den Investitionskosten des Pflegeheimes und der Einkommens- und Vermögenssituation der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des Bewohners. Maximal können 15,35 Euro täglich an Pflegewohngeld gewährt werden.
Die Förderung ist von dem Träger der Pflegeeinrichtung bei dem zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Für die Antragstellung ist die Zustimmung der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des pflegebedürftigen Bewohners erforderlich. Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation können der Bewilligungsbehörde gesondert zugeleitet oder dem Antrag der Pflegeeinrichtung in einem verschlossenen Umschlag beigefügt werden. In bestimmten Fällen kann der Antrag auf Pflegewohngeld auch von der oder dem Pflegebedürftigen selbst gestellt werden.
Pflegewohngeld wird nur für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen gezahlt, für die ein Träger der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein die Kosten der Sozialhilfe bereits trägt oder im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit zu tragen hätte.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Amt für Soziales oder Sozialamt).
Auskünfte erteilt auch die zuständige vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Ansprechpartner
Gemeinde Scharbeutz - Amt für Soziale Hilfen
Beschreibung
Das Amt für Soziale Hilfen nimmt die gemeindlichen Aufgabenbereiche nach SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Gemeinde Scharbeutz wahr.
Die Zuständigkeit für das "Amt für Soziale Hilfen" liegt beim Kreis Ostholstein.
Öffnungszeiten:
Montag und Mittwoch geschlossen
Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00-12:00 Uhr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag: von 08:00 bis 12:00 Uhr  Donnerstag: von 08:00 bis 12:00 Uhr  Freitag: von 08:00 bis 12:00 Uhr 
Kontakt
Gemeinde Scharbeutz - Amt für Soziale Hilfen
Beschreibung
Das Amt für Soziale Hilfen nimmt die gemeindlichen Aufgabenbereiche nach SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Gemeinde Scharbeutz wahr.
Die Zuständigkeit für das "Amt für Soziale Hilfen" liegt beim Kreis Ostholstein.
Öffnungszeiten:
das Amt für Soziale Hilfen bietet jeden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr die Gelegenheit, nach vorheriger Terminvereinbarung, persönliche Anliegen direkt vor Ort klären zu können. Um Ihnen Wege- und Wartezeiten zu ersparen sowie Bearbeitungszeiten zu verkürzen, wird ab sofort eine Online-Terminvergabe eingeführt.
Adresse des Amtes für Soziale Hilfen:
Hauptstr. 1, 23626 Ratekau
Ergänzend dazu stehen Ihnen die Beschäftigten telefonisch wie folgt zur Verfügung:
- Montag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
- Dienstag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
- Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
- Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Termine:
- Online-Terminbuchung
- Buchung per Mail unter: afsh-ratekau@kreis-oh.de oder
- telefonisch unter 04521 788 513
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Das Amt für Soziale Hilfen nimmt die gemeindlichen Aufgabenbereiche nach SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Gemeinde Scharbeutz wahr.Die Zuständigkeit für das "Amt für Soziale Hilfen" liegt beim Kreis Ostholstein.Öffnungszeiten: das Amt für Soziale Hilfen bietet jeden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr die Gelegenheit, nach vorheriger Terminvereinbarung, persönliche Anliegen direkt vor Ort klären zu können. Um Ihnen Wege- und Wartez Dienstag: von 08:30 bis 12:30 Uhr  Mittwoch: von 08:30 bis 12:30 Uhr  Donnerstag: von 08:30 bis 12:30 Uhr  Freitag: von 00:00 bis 12:00 Uhr 
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Leistungsbescheid der Pflegekasse,
- Nachweise über das Einkommen (auch Renten) und das vorhandene Vermögen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 i. V. mit § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI),
- § 6 Abs. 4 Landespflegegesetz (LPflegeG),
- § 8f. Landesverordnung zur Durchführung der §§ 5, 6 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetzverordnung - LPflegeGVO).
Fristen
Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gewährt.
Es kann auch ab Vorliegen der Voraussetzungen gezahlt werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides der Pflegekasse gestellt wird.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld finden Sie auch auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Heimkosten