Übernahme der Bestattungskosten beantragen
Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.
Beschreibung
Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.
Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:
- vertraglich verpflichtete Personen
- Erben
- Unterhaltspflichtige
- nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen
Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.
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Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Soziale Sicherung Kappeln
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04642 9245-0
Fax: 04642 9245-55
Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Besondere Soziale Leistungen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Eingang Windallee (Haupteingang)
Öffnungszeiten
Mo.   08:30 – 12:00 Uhr Di.     08:30 – 12:00 Uhr Mi.     08:30 – 12:00 Uhr Do.    08:30 – 12:00 Uhr  Do.    14:00 – 17:00 Uhr Fr.     08:30 – 12:00 Uhr
Formulare
Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)
Stichwörter
Alten und Pflegeheim, Altenpflegeheime, ambulante Hilfe zur Pflege, Ambulante Pflege, Bestattung, Bestattungen, Bestattungskosten, Blind, Blinde, Blindengeld, Blindenhilfe, Blindenhilfe, Taubenhilfe, Haushaltshilfe, Häusliche Pflege, Hilfe bei Pflege, Hilfe für Blinde, Hilfe zur Pflege, Kriegsopferfürsorge, Kündigungsschutz, Landesblindengeld, Online-Antrag Hilfe zur Pflege, Pflegebedürftigkeit, Pflegeberatung, Pflegedienst, Pflegeeinrichtung, Pflegeeinrichtungen, Pflegegrad, Pflegeheim, Pflegeheime, Pflegestelle, Pflegestellen, Pflegestützpunkt, Pflegestützpunkte, stationäre Hilfe zur Pflege, Stationäre Pflege, Tagespflege, Tagespflegeplätze, teilstationäre Pflege, Übernahme Bestattungskosten, Verhinderungspflege
Voraussetzungen
- Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
- Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
- Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
- Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:
- Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
- Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
- Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024
Stichwörter
Urne, Beisetzung, Sozialbestattung, Beerdigung, Beerdigungskosten, Gebühren Krematorium, Friedhofsgebühren, Todesfall, Grabgebühren, Bestattungskosten, Leichenhausgebühren, Erdbestattung, Friedhof, Feuerbestattung, Nachlass, Kostenübernahme, Urnenbeisetzung, Bestattung