Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen
Bestimmte Bauvorhaben sind unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei (genehmigungsfreie Bauvorhaben).
Beschreibung
Bestimmte Bauvorhaben sind gem. § 61 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verfahrensfrei (genehmigungsfreie Bauvorhaben).
Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Anlagen wie
- notwendige Garagen und Fahrradgaragen,
- überdachte notwendige Stellplätze,
- Sichtschutzwände,
- Einfriedigungen (Zäune),
- Gewächshäuser,
- Brunnen,
- Schwimmbecken oder
- vorübergehend aufgestellte Gerüste oder Fahrradabstellanlagen.
Bei diesen Bauvorhaben handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Das heißt, sie haben von sich aus sicherzustellen, dass die von ihnen errichteten oder geänderten Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widersprechen und ausreichend standsicher sind.
Bei Abweichungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 67 LBO) oder erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen von Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 31 Baugesetzbuch – BauGB), sind diese vor Baubeginn schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen und zu begründen.
Zuständigkeit
- Gegebenenfalls an die Kreise oder kreisfreien Städte (= Untere Bauaufsichtsbehörden) oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Plön - Abteilung Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Gerne können Sie auch einen Termin außerhalb der Sprechzeiten telefonisch mit uns vereinbaren!
Kontakt
E-Mail: bauamt@kreis-ploen.de
Telefon Festnetz: +49 4522 743324
Telefon Festnetz: +49 4522 743159
Fax: +49 4522 74395555
Amt Bokhorst-Wankendorf - Bereich III - Bauen und Liegenschaften
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: null
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Mittwoch 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und gerne nach Vereinbarung Dienstags geschlossen!
Bankverbindung
Amt Bokhorst-Wankendorf
Empfänger: Amt Bokhorst-Wankendorf
IBAN: DE27 2105 0170 0090 0019 00
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
Formulare
Anträge können formlos gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 61 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- § 67 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung – BauGebVO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Bevor Sie mit dem Bau beginnen, muss einem eventuellen Antrag auf Abweichung oder ähnlichem entsprochen worden sein.
Darüber hinaus sollten Sie vorab klären, ob für ihr Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen sind, wie Genehmigungen nach der Abwasserbeseitigungs- oder Baumschutzsatzung der Gemeinde, dem Denkmalschutzgesetz oder Landesnaturschutzgesetz. Auskünfte hierüber erteilen die zuständigen Stellen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Bauberatung