Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Beschreibung
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger, unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthalt-Richtlinie) geregelt. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ermöglicht sie die Mobilität innerhalb der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Seit 1. September 2011 werden diese Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Darin werden u.a. auch biometrische Merkmale (1 Lichtbild, 2 Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT – optional – zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.
Online-Dienst
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Zuständigkeit
Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.
Ansprechpartner
Fachdienst 140 Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Ausländerbehörde: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Termine können Sie gerne online über unsere Homepage buchen. Die Kolleginnen der Information erreichen Sie Montag, Mittwoch und Freitag unter 04541 888-273, 04541 888-656 und 04541 888-791. Für dringende Fragen können Sie die Ausländerbehörde täglich von 8.00 bis 16.00 Uhr über unsere Hotline unter 04541 888-607 erreichen.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04541 888-275
E-Mail: fachdienst.ordnung@kreis-rz.de
Kontaktperson
Frau Heuer (Ausländerbehörde)
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- Sonstiges: Info-Point, Terminvereinbarungen, Aushändigungen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04541 888-607
E-Mail: p.heuer@kreis-rz.de
Frau Iv. Paar (Ausländerbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Info-Point, Terminvereinbarungen, Aushändigungen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04541 888-656
E-Mail: iv.paar@kreis-rz.de
Frau Pögel (Ausländerbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Info-Point, Terminvereinbarungen, Aushändigungen
Hausanschrift
E-Mail: poegel@kreis-rz.de
Telefon Festnetz: 04541 888-791
Frau Holst (Ausländerbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Anfangsbuchstabe des Familiennamens Aa bis Ar
Hausanschrift
E-Mail: worseg@kreis-rz.de
Telefon Festnetz: 04541 888-785
Frau Carnitz (Ausländerbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Anfangsbuchstabe des Familiennamens M, U, X
Hausanschrift
E-Mail: j.carnitz@Kreis-RZ.de
Telefon Festnetz: 04541 888-644
Frau Sievers (Ausländerbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Anfangsbuchstabe des Familiennamens D, F, G
Hausanschrift
E-Mail: sievers@kreis-rz.de
Telefon Festnetz: 04541 888-286
Frau Schönfeldt (Ausländerbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Anfangsbuchstabe des Familiennamens S
Hausanschrift
E-Mail: j.hofmann@kreis-rz.de
Telefon Festnetz: 04541 888-278
Frau Wojcik (Ausländerbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Anfangsbuchstabe des Familiennamens K, L, W
Hausanschrift
E-Mail: wojcik@kreis-rz.de
Telefon Festnetz: 04541 888-654
Frau Ropers (Ausländerbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Anfangsbuchstabe des Familiennamens O bis R, V
Hausanschrift
E-Mail: hempel@kreis-rz.de
Telefon Festnetz: 04541 888-606
Frau L. Schulz (Ausländerbehörde)
Zuständig für
- Sonstiges: Anfangsbuchstabe des Familiennamens N, T, Y-Z
Hausanschrift
E-Mail: l.schulz@kreis-rz.de
Telefon Festnetz: 04541 888-657
erforderliche Unterlagen
Neben einem formlosen schriftlichen Antrag sind Unterlagen vorzulegen, mit denen das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
Hierzu gehören neben ausreichenden Deutschkenntnissen auch die Sicherung des Lebensunterhalts. Zudem sind Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, eine angemessene Altersversorgung sowie der seit mindestens fünf Jahren währende ununterbrochene Besitz eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.
Die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde erteilt hierzu Auskunft im jeweiligen Einzelfall.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.
Von der Visumspflicht befreite Ausländerinnen und Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise beziehungsweise spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.
Kosten
Nach § 44a AufenthV sind Gebühren in Höhe von 109 €uro zu erheben. Für die Titelversagung darf hingegen nach § 69 Abs. 7 AufenthG höchstens die Hälfte der Gebühr erhoben werden.
Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde im Einzelfall.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum eAT finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung, Elektronischer Identitätsnachweis, Elektronische Signatur