Daueraufenthalt-EU Erlaubnis

    Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

    Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger, unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthalt-Richtlinie) geregelt. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ermöglicht sie die Mobilität innerhalb der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    Seit 1. September 2011 werden diese Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Darin werden u.a. auch biometrische Merkmale (1 Lichtbild, 2 Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT – optional – zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.

    Online-Dienst

    Aufenthaltstitel FreizügG

    ID: L100012_283681850

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 27.02.2023 (von: Wasse, Amelie)

    Technisch geändert am 24.04.2024 (von: Lutz, Hopmann)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.

    Ansprechpartner

    Stadt Flensburg - Einwanderungsbüro - Immigration Office

    Adresse

    Postanschrift

    24931 Flensburg

    Die Postadresse für alle städtischen Dienststellen lautet: Stadt Flensburg Dienststelle (z.B. Ordnungsverwaltung) 24931 Flensburg

    Hausanschrift

    Schleswiger Straße 66

    24941 Flensburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0461 85-2000

    Fax: 0461 85-2939

    E-Mail: einwanderungsbuero@flensburg.de(einwanderungsbuero@flensburg.de)

    Internet

    Stichwörter

    Asyl, Ausländerangelegenheiten, Ausländerbehörde, Einwanderungsamt, Einwanderungsbehörde

    Version

    Technisch erstellt am 17.07.2009 (von: Holger Diedrich)

    Technisch geändert am 11.10.2024 (von: Kaysen, Kristina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Neben einem formlosen schriftlichen Antrag sind Unterlagen vorzulegen, mit denen das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
    Hierzu gehören neben ausreichenden Deutschkenntnissen auch die Sicherung des Lebensunterhalts. Zudem sind Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, eine angemessene Altersversorgung sowie der seit mindestens fünf Jahren währende ununterbrochene Besitz eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.
    Die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde erteilt hierzu Auskunft im jeweiligen Einzelfall.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.

    Von der Visumspflicht befreite Ausländerinnen und Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise beziehungsweise spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.

    Kosten

    Nach § 44a AufenthV sind Gebühren in Höhe von 109 €uro zu erheben. Für die Titelversagung darf hingegen nach § 69 Abs. 7 AufenthG höchstens die Hälfte der Gebühr erhoben werden.
    Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde im Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zum eAT finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2011 (von: Claudia Knothe)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsgenehmigung, Elektronischer Identitätsnachweis, Elektronische Signatur

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)