• Mettlach (Landkreis Merzig-Wadern, Saarland)
Tierkörper und tierische Nebenprodukte Lagerung

Tierkörper und tierische Nebenprodukte Lagerung

Umgang mit tierischen Nebenprodukten, Tierkörpern und tierischen Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Beschreibung

Tierische Nebenprodukte sind alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, bei der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (z.B. Milcherzeugnisse), bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden.

Die tierischen Nebenprodukte sind nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei spezifische Risikokategorien einzustufen, die demzufolge unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind.

  • Kategorie 1 Material hat die höchste Risikostufe. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Tierkörper von Heim- und Zootieren, Versuchstieren oder von seuchenkranken Wildtieren. Auch spezifiziertes Risikomaterial (z.B. Gehirn, Rückenmark) von Wiederkäuern wird hier eingeordnet.
  • Kategorie 2 Material hat eine mittlere Risikostufe. Es handelt sich z.B. um verendete Tiere aus landwirtschaftlichen Betrieben (z.B. Falltiere und Equiden).
  • Kategorie 3 Material hat die niedrigste Risikostufe. Zum Beispiel Schlachtabfälle von Tieren, die keine Krankheitszeichen zeigten oder Speisereste.

Eine Rückführung der tierischen Nebenprodukte in die Lebensmittelkette ist ausgeschlossen. Material der Kategorie 3 kann als Futtermittel verwendet werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Um die Rückverfolgbarkeit und die sichere Handhabung zu gewährleisten, darf das Material nur von registrierten bzw. zugelassenen Betrieben gelagert, transportiert, verarbeitet und gehandelt werden.

Werden Unternehmer auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten tätig, muss dies dem LAV vor Aufnahme der Tätigkeit nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur behördlichen Registrierung angezeigt werden

Darüber hinaus unterliegen bestimmte Tätigkeiten der Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009:

  • Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zugelassene alternative Methoden gemäß Artikel 20
  • Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
  • Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte – wenn sie Abfall sind – durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
  • Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff
  • Herstellung von Heimtierfutter
  • Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
  • Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost
  • Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial
  • Lagerung tierischer Nebenprodukte
  • Lagerung von Folgeprodukten, die
    • durch Deponierung oder Verbrennung beseitigt oder durch Mitverbrennung verwertet oder entsorgt werden sollen,
    • als Brennstoff verwendet werden sollen,
    • als Futtermittel verwendet werden sollen; ausgenommen Anlagen oder Betriebe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen oder registriert sind,
    • als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, außer bei Lagerung am Ort der direkten Anwendung.

Online-Dienst

Tierkörper und tierische Nebenprodukte (Lagerung, Sammlung, Verarbeitung): Antrag auf Registrierung bzw. Zulassung

ID: L100010_106181666

Beschreibung

Die Verwertung tierischer Nebenprodukten ist eng mit der Tierseuchenbekämpfung verknüpft. Um Mensch, Tier und Umwelt zu schützen, müssen Tierkörper und tierische Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, unschädlich beseitigt werden. Personen oder Unternehmen, die tierische Nebenprodukte handhaben (z.B. lagern, transportieren, be- und verarbeiten, verwenden) müssen durch die zuständige Veterinärbehörde entweder registriert oder zugelassen werden. Informationen hierzu finden sich im Internetangebot des örtlich zuständigen Veterinäramtes.

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Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 07.03.2025

Technisch geändert am 07.03.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 11.12.2020

Technisch geändert am 11.12.2020

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 29.03.2023

Technisch geändert am 05.03.2024

Ansprechpartner

Landesamt für Verbraucherschutz

Adresse

Hausanschrift

Konrad-Zuse-Straße 11

66115 Saarbrücken

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 15:30 Dienstag 08:00 - 15:30 Mittwoch 08:00 - 15:30  Donnerstag 08:00 - 15:30  Freitag 08:00 - 14:00 Samstag u. Sonntag geschlossen

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 681 9978-4500

Fax: +49 681 9978-4549

E-Mail: poststelle@lav.saarland.de

Version

Technisch erstellt am 07.12.2022

Technisch geändert am 06.02.2025

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Deutsch

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Technisch geändert am 11.12.2020

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Technisch erstellt am 29.03.2023

Technisch geändert am 05.03.2024

erforderliche Unterlagen

Die benötigten Antragsunterlagen sind je nach Art der beabsichtigten Tätigkeit unterschiedlich und können bei LAV angefragt werden.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Registrierung oder Zulassung unterscheiden sich durch mehrere Faktoren, wie z. B. die Kategorie und die Herkunft des Materials. Eine zulassungspflichtige Tätigkeit kann erst nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

  • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
  • Verordnung (EU) 142/2011
  • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
  • Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fristen

Sie Registrierung oder Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Arbeitsaufwand und Art der Tätigkeit. Für zulassungspflichtige Tätigkeiten ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Betriebsbegehung erforderlich, die nach vorheriger Terminvereinbarung stattfindet.

Kosten

Es entstehen Verwaltungsgebühren für die Registrierung bzw. Zulassung nach Landesrecht.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde dies gestattet.

Weitere Informationen

(BMEL)-Information zu tierischen Nebenprodukten

Gültigkeitsgebiet

Saarland

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Landesamt für Verbraucherschutz - Geschäftsbereich 4 am 04.02.2025

Version

Technisch erstellt am 12.02.2025

Technisch geändert am 19.02.2025

Stichwörter

Kat 3 Tonne, Tierkadaver, Kategorie 2-Material, Kategorie 3-Material, KAT 3, K2-Material, Schlachtabfälle, Speisereste, K3-Material, KAT 1, Kategorie 1-Material, Teile von Tierkörpern, Knochen, Tierische Nebenprodukte, KAT 2, K1-Material, Kadavertonne, Tierkörperbeseitigung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 11.12.2020

Technisch geändert am 11.12.2020

Englisch

Sprache: en

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Technisch erstellt am 29.03.2023

Technisch geändert am 05.03.2024