Amtsblatt Veröffentlichung

    Amtsblatt Veröffentlichung

    Wenn Sie sich über öffentliche Bekanntmachungen von Behörden informieren wollen, finden Sie diese in aller Regel in einem Amtsblatt.

    Beschreibung

    Das Amtsblatt des Saarlandes ist das amtliche Verkündungsorgan des Saarlandes.

    Gemäß Artikel 102 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) hat der Ministerpräsident die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.

    Rechtsverordnungen werden gemäß Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf ebenfalls im Amtsblatt des Saarlandes verkündet, sofern das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht. Das Amtsblatt beinhaltet darüber hinaus grundsätzlich die aufgrund Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung vorgeschriebenen sonstigen amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen.

    Nach § 8 Amtsblattgesetz (AmtsblG) vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 30. Oktober 2009 (Amtsbl. S. 1710) wurde das Amtsblatt des Saarlandes am 3. Dezember 2009 auf das Amtsblatt Teil I und Teil II umgestellt.

    Nach § 3 Abs. 2 AmtsblG werden alle Gesetze und Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Abkommen, Bekanntmachungen in Bezug auf Gesetze und Rechtsverordnungen, alle sonstigen nach der Verfassung des Saarlandes erforderlichen Bekanntmachungen sowie die veröffentlichungspflichtigen Entscheidungsformeln des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ausschließlich und rechtsverbindlich in einer amtlichen Online - Teilausgabe des Amtsblattes (Teil I) im Internet veröffentlicht. Sie kann im Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de abgerufen werden.

    Alle übrigen Veröffentlichungsgegenstände werden dagegen rechtsverbindlich in einer amtlichen Papier-Teilausgabe des Amtsblattes (Amtsblatt Teil II) veröffentlicht. Der Inhalt des Amtsblattes Teil II erscheint nachrichtlich ebenfalls im Internet.

    Online-Dienst

    Amtsblatt Veröffentlichung

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Ministerpräsidentin und Chef der Staatskanzlei

    Zuständigkeit

    Das Amtsblatt des Saarlandes wird von dem Chef der Staatskanzlei herausgegeben. Die Amtsblattstelle ist in Abteilung A der Staatskanzlei angesiedelt und unter amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de erreichbar.

    Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal bestellt werden.

    Wenden Sie sich dazu bitte an:

    Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH
    Mainzer Straße 116
    66121 Saarbrücken

    E-Mail: amtsblatt.abo@satzweiss.com
    Telefon: 0681 6 55 60
    Telefax: 0681 6 55 70

    Ansprechpartner

    Staatskanzlei des Saarlandes

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Ludwigsplatz 14

    66117 Saarbrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 681 501-00

    E-Mail: poststelle@staatskanzlei.saarland.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    • Verfassung des Saarlandes (SVerf) vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S. 1077) in der jeweils gültigen Fassung.
    • Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) in der jeweils gültigen Fassung.

    Verfahrensablauf

    Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Fällt ein Donnerstag auf einen Feiertag, so werden die entsprechenden Ausgaben individuell terminiert.

    Gleiches gilt für Sonderausgaben des Amtsblattes.

    Damit die Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, muss der Text in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch 10.00 Uhr bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und Rückgabetermine für erforderliche Korrekturabzüge eingehalten werden.

    Veröffentlichungstexte sind als Word-Dokumente an die Mailadresse: amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de zu versenden.

    Nach Eingang und der Bearbeitung innerhalb der Amtsblattstelle, erhalten Sie den entsprechenden Korrekturabzug und die Rechnung von unserem Kooperationspartner, der Druckerei Satzweiss.com GmbH, per E-Mail zugesendet. Nachdem der Korrekturabzug der Druckerei bestätigt und die Rechnung beglichen wurde, erfolgt die Veröffentlichung des Bekanntgabetextes in der nächstmöglichen Amtsblattausgabe.

    Kosten

    Das Aufrufen, Speichern und Ausdrucken der elektronischen Form des Amtsblattes Teil I ist kostenfrei.

    Für Ausdrucke oder Kopien, die durch die Amtsblattstelle der Staatskanzlei gefertigt werden, wird ein Nutzungsentgelt in Höhe von EUR 0,15 pro Seite berechnet. Für beglaubigte Ausfertigungen wird neben dem Nutzungsentgelt eine Gebühr in Höhe von EUR 3 erhoben, bei Postversand jeweils zuzüglich Porto

    • Wird das Amtsblatt im Abonnement bezogen, gilt bei der Bereitstellung der elektronischen Version des Amtsblattes Teil II (Abonnement-Variante A) ein jährliches Bezugsentgelt in Höhe von EUR 30 (Halbjahresabonnement: EUR 15)
    • bei der Bereitstellung der elektronischen Version des Amtsblattes Teil I und der Bereitstellung des Amtsblattes Teil II in Papierform (Abonnement-Variante B) ein jährliches Bezugsentgelt in Höhe von EUR 35 (Halbjahresabonnement: EUR 17,50).
    • maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr

    Abonnement-Variante B beinhaltet darüber hinaus kostenfreien Zugriff auf die elektronische Version des Amtsblattes Teil II im Verkündungsportal.

    Außer im Verkündungsportal des Saarlandes kann das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden.

    Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die genannten Stellen gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments.

    Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Dr. Michael Schuberth, Referatsleiter Referat A/5 am 26.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English