Eintragung in einem Handwerksregister Löschung

    Löschung einer Registereintragung durch die Handwerkskammer

    Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis der Inhaber des Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes nicht (mehr) vorliegen und die HWK davon Kenntnis erlangt erfolgt die Löschung von Amts wegen.

    Beschreibung

    Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie der handwerksähnlichen Gewerbe sind gesetzliches Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. 

    Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind und die Handwerkskammer von diesen Umständen Kenntnis erlangt, wird der Betrieb von Amts wegen gelöscht. Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen. 

    Mit der Löschung erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.

    Online-Dienst

    handwerk:digital

    ID: L100010_101707667

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Ansprechpartner

    Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenzollernstraße 47-49

    66117 Saarbrücken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine.

    Voraussetzungen

    Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später entfallen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen die Entscheidung steht der Rechtsweg offen 

    • Je nach Bundesland wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt 

    • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid

    Verfahrensablauf

    • Beginn des Verfahrens mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Handwerkskammer, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind 

    • Vor einer Löschung von Amts wegen wird der Betrieb von der beabsichtigten Löschung in Kenntnis gesetzt

    Fristen

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    Sofern die Löschungsvoraussetzungen vorliegen und die Anhörung des Betriebs abgeschlossen ist, erfolgt umgehend die Löschung und es ergeht eine Löschungsmitteilung.

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes

    Version

    Technisch geändert am 06.08.2024

    Stichwörter

    Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke, Handwerkerregister, Handwerkskammer, Handwerksregister, Löschen Eintrag, Verzeichnis Gewerbe, Handwerksrolle, Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe, handwerksähnliches Gewerbe, Genehmigungspflichtiges Handwerk, zulassungsfreies Handwerk, Handwerkerverzeichnis

    Sprachversion

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