Die Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen
Ihnen wurde eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erteilt und wollen dieses im stehenden Gewerbe betreiben? Dann müssen Sie dieses vor Aufnahme der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Beschreibung
Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle
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natürlichen Personen
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Personengesellschaften sowie
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juristischen Personen
eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Nicht zum stehenden Gewerbe zählen das Reisegewerbe sowie der Marktverkehr.
Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden, da auch die Ausübung wesentlicher (Teil-) Tätigkeiten in Betracht kommt. Umgekehrt ist es denkbar, dass mehrere Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausgeübt werden sollen.
Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle eingetragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebsleiter kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen von Handwerksbetrieben als auch beschäftigte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis wird durch Vorlage des Bescheids über die erteilte Ausübungsberechtigung des jeweils auszuübenden Handwerks bzw. des auszuübenden verwandten Handwerks erbracht.
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
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Ansprechpartner
Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: handwerksrolle@hwk-saarland.de
erforderliche Unterlagen
Bei Einzelunternehmen:
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Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
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Bescheid über die erteilte Ausübungsberechtigung (Kopie)
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Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
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Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (Kopie)
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Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
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Bescheid über die erteilte Ausübungsberechtigung der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder des Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie)
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Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaften:
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gemeint sind:
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offene Handelsgesellschaft (OHG),
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Kommanditgesellschaft (KG) und
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entsprechende ausländische Gesellschaftsformen.
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Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
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bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, Gesellschaftsvertrag (Kopie)
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sofern keine Registereintragung erfolgte: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
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Bescheid der erteilten Ausübungsberechtigung der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder des Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie)
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Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei ausländischen Rechtsformen:
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Registerauszug, insofern bereits im ausländischen Register eingetragen, Gesellschaftsvertrag (Kopie)
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Bescheid der erteilten Ausübungsberechtigung der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder des Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie)
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Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei juristischen Personen:
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gemeint sind:
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
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Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
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Aktiengesellschaft (AG)
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eingetragene Genossenschaft (eG)
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Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
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bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug, Gesellschaftsvertrag (Kopie)
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bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Gesellschaftsvertrag (Kopie)
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Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
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Angaben zur Betriebsleitung
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Bescheid der erteilten Ausübungsberechtigung der beschäftigten Betriebsleitung
Bei Beschäftigung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters müssen Sie zusätzlich einreichen:
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Betriebsleitererklärung
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Arbeitsvertrag (Kopie)
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Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung (Kopie)
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Bescheid über die erteilte Ausübungsberechtigung (Kopie)
Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung beschäftigen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren genannten Unterlagen auch für diese vorlegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke als stehendes Gewerbe ausüben wollen.
Voraussetzungen
Sie, der oder die für die technische Leitung des Betriebes verantwortliche persönlich haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Ihre Betriebsleitung benötigen eine Ausübungsberechtigung
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in dem zulassungspflichtigen Handwerk oder
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in einem mit diesem verwandten Handwerk
mit dem Sie sich im stehenden Gewerbe selbständig machen wollen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
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Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen
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Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt
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Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
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Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein
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Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit
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Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte
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Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer
Fristen
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Bearbeitungsdauer
Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes
Stichwörter
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