Gewerbesteuer bezahlen
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie gewerbesteuerpflichtig. Dazu erfahren Sie hier mehr.
Beschreibung
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Sie wird auch als Objektsteuer bezeichnet.
Im Mittelpunkt der Besteuerung steht Ihr Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuer zielt damit auf die Leistungsfähigkeit Ihres Gewerbebetriebes ab. Für die Bemessung der Gewerbesteuer ist es grundsätzlich unerheblich, wer Inhaber des Betriebes ist. Dieser ist jedoch Schuldner der Gewerbesteuer.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit diese Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielen. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets als Gewerbebetrieb. Sie unterliegt damit regelmäßig der Gewerbesteuer.
Ihr Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Gemeinde erhebt die Gewerbesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags. Der Gewerbesteuermessbetrag wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt festgesetzt. Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung Ihres Unternehmens befindet. Diesem Finanzamt obliegt auch die Entscheidung über die sachliche und die persönliche Gewerbesteuerpflicht.
Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist beim Betriebsfinanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Dieses Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest. Dieser Bescheid wird Ihnen als steuerpflichtige Person bekannt gegeben. Zudem wird der Inhalt dieses Bescheides der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt. Diese nimmt die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen vor.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Den Hebesatz zur Gewerbesteuer setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Online-Dienst
MFW-ELSTER
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Ihr Betriebsfinanzamt
Ansprechpartner
Finanzamt Saarbrücken I
Aktuelles
Überregionale Zuständigkeiten: Zur Verbesserung der Aufgabenerledigung wurden einige Aufgaben dieses Finanzamtes auf andere Finanzämter übertragen. Die folgenden Aufgaben bzw. Organisationseinheiten sind daher nicht beim Finanzamt Saarbrücken I angesiedelt. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen bei Auswahl der Aufgabe bzw. Organisationseinheit angezeigt. Betriebspüfung für Groß- und Konzernbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Bewertungsstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (Finanzamt Kusel-Landstuhl) Finanzkasse (Finanzamt Saarlouis) Grunderwerbsteuerstelle (Finanzamt Merzig) Lohnsteueraußenprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Umsatzsteuersonderprüfung (Finanzamt Saarbrücken II)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 09 52
66009 Saarbrücken
Öffnungszeiten
Vor-Ort-Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!   Servicesprechzeiten telefonisch: Mo. bis Do.: 07.30 - 15.30 Uhr Fr.: 07:30 - 12:00 Uhr unter Tel.: 0681 501-3008 / 0681 501-3009 Termine online vereinbaren unter:  https://www.saarland.de/termin-finanzamt
Kontakt
Telefon Festnetz: 0681 3000-0
Finanzamt Saarbrücken I - Außenstelle Völklingen
Aktuelles
Am Standort Völklingen sind die Veranlagungsstellen für Körperschaften und Personengesellschaften angesiedelt. Nähere Angaben erhalten Sie über das Haupthaus des Finanzamts Saarbrücken I.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 09 52
66009 Saarbrücken
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06898 203-01
erforderliche Unterlagen
Für jedes selbständige Unternehmen ist eine Gewerbesteuererklärung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
Formulare
Onlineverfahren ELSTER:
Im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz) wird den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei das ELSTER-Online-Portal (EOP) zur Verfügung gestellt. Im EOP besteht die Möglichkeit die Gewerbesteuererklärung online abzugeben.
Alternativ stehen die Formulare über das Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung zum Download zur Verfügung.
Voraussetzungen
Unter das Gewerbesteuergesetz fällt jedes Gewerbe, soweit Sie es im Inland betreiben.
Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie
• selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln,
• Ihre Tätigkeit nicht als Ausübung
• der Land- und Forstwirtschaft,
• eines freien Berufs,
• einer anderen selbständigen Arbeit oder
• der Verwaltung privaten Vermögens anzusehen ist und
• Sie sich am Wirtschaftsleben werbend beteiligen.
Hinweis:
Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe anzusehen. Auf die Art ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Das Gleiche gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG). Personengesellschaften unterhalten nur einen einzigen Gewerbebetrieb. Übt eine Personengesellschaft neben der gewerblichen noch eine andere Tätigkeit aus, gilt diese auch als gewerbliche Tätigkeit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihre Gewerbesteuererklärung authentifiziert elektronisch an das Betriebsfinanzamt übermitteln.
Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung den Gewerbesteuermessbetrag durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest.
Den Bescheid übermittelt das Finanzamt an Sie und an die Gemeinde, in der sich Ihr Unternehmen befindet. Diese nimmt die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen vor.
Fristen
Die Gewerbesteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis zum 31. Juli übermitteln. Diese Frist verlängert sich, wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Erklärung beauftragt haben.
Hinweis:
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und endet mit dem Einstellen des Betriebs. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet erst mit der Beendigung jeglicher Tätigkeit.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzlich vorgegebenen Bearbeitungsfristen für die Finanzämter.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 22.03.2024
Stichwörter
Betriebsgründung, Finanzamt, Betriebseinstellung, Gewerbe abmelden, Gewerbesteuererklärung, Betriebsauflösung, Steueranmeldung, Betriebsstättenfinanzamt, Steuererklärung, Hebesatz, Betriebsstätte, Unternehmen gründen, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbe anmelden, Gewerbeabmeldung, Steuerschuldner, Steuern, Unternehmensanmeldung, Steuerliche Anmeldung eines Unternehmens, ELSTER, Steuerliche Abmeldung eines Unternehmens, Unternehmen anmelden, Gewerbe anzeigen, Gewerbeanzeige, Firmengründung, Steuerliche Erfassung, Unternehmen abmelden, Körperschaft, Steuervorauszahlung, Gewerbe-Abmeldung