Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben beantragen (Teillöschung)
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen sind und einzelne Handwerke bzw. Gewerbe nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung bei Ihrer Handwerkskammer beantragen.
Beschreibung
Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind gesetzliches Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne Handwerke bzw. Gewerbe nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren (Teil-) Löschung beantragen.
Antragsberechtigt sind:
- der/die Gewerbetreibende oder
- Gesellschafter bei Personengesellschaften oder
- gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin bei GmbH)
- bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin
Online-Dienst
handwerk:digital
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Ansprechpartner
Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: handwerksrolle@hwk-saarland.de
erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf (Teil-) Löschung
- Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
- Handwerks- bzw. Gewerbekarte ist zurückzugeben
Voraussetzungen
- Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen bzw. einzelne Handwerke bzw. Gewerbe sollen nicht fortgeführt werden
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes
Stichwörter
zulassungsfreies Handwerk, Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe, handwerksähnliches Gewerbe, Antrag auf Löschung, Handwerkerregister, Anzeige der Einstellung, Verzeichnis Gewerbe, Handwerksrolle, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke, Anzeige der Liquidation, Löschen Eintrag, Handwerksregister, Handwerkerverzeichnis, Anzeige der Beendigung, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerkskammer