Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer beantragen
Wenn der Betrieb eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes nicht mehr fortgeführt wird, müssen Sie bei Ihrer Handwerkskammer die Löschung beantragen.
Beschreibung
Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind gesetzliches Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb einstellen oder die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen. Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte bzw. Gewerbekarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.
Antragsberechtigt sind:
- der/die Gewerbetreibende oder
- Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
- gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH)
- bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin
Online-Dienst
handwerk:digital
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Ansprechpartner
Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: handwerksrolle@hwk-saarland.de
erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
- Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
- Handwerks- bzw. Gewerbekarte ist zurückzugeben
Voraussetzungen
Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen bzw. einzelne Handwerke bzw. Gewerbe sollen nicht fortgeführt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes
Stichwörter
handwerksähnliches Gewerbe, Handwerksregister, Handwerkerverzeichnis, Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke, Handwerksrolle, Handwerkskammer, Handwerkerregister, Anzeige der Beendigung, zulassungsfreies Handwerk, zulassungspflichtiges Handwerk, Anzeige der Liquidation, Löschen Eintrag, Anzeige der Einstellung, Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe, Antrag auf Löschung