Eintragung in einem Handwerksregister Löschung des Handwerkbetriebs (auf Antrag)

    Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer beantragen

    Wenn der Betrieb eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes nicht mehr fortgeführt wird, müssen Sie bei Ihrer Handwerkskammer die Löschung beantragen.

    Beschreibung

    Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind gesetzliches Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb einstellen oder die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen. Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte bzw. Gewerbekarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.

    Antragsberechtigt sind:

    • der/die Gewerbetreibende oder
    • Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
    • gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH)
    • bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin

    Online-Dienst

    handwerk:digital

    ID: L100010_101707667

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenzollernstraße 47-49

    66117 Saarbrücken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
    • Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
    • Handwerks- bzw. Gewerbekarte ist zurückzugeben

    Voraussetzungen

    Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen bzw. einzelne Handwerke bzw. Gewerbe sollen nicht fortgeführt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes

    Version

    Technisch geändert am 06.08.2024

    Stichwörter

    handwerksähnliches Gewerbe, Handwerksregister, Handwerkerverzeichnis, Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke, Handwerksrolle, Handwerkskammer, Handwerkerregister, Anzeige der Beendigung, zulassungsfreies Handwerk, zulassungspflichtiges Handwerk, Anzeige der Liquidation, Löschen Eintrag, Anzeige der Einstellung, Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe, Antrag auf Löschung

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