Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 Handwerksordnung (HWO) Eintragung

    Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 der Handwerksordnung (HwO) beantragen

    Wenn Sie schwerpunktmäßig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben möchten und über eine einschlägige Gesellenausbildung verfügen, müssen Sie sich in das Verzeichnis Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie selbständig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, die quantitativ den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Betätigung ausmacht und in handwerklicher Betriebsform ausgeübt wird, und über eine Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk verfügen, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben, sind Sie der Handwerkskammer als Pflichtmitglied zugehörig.

    Mit der Aufnahme Ihrer gewerblichen Betätigung müssen Sie eine Eintragung in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 HwO beantragen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung besteht.

    Online-Dienst

    handwerk:digital

    ID: L100010_101707667

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    Technisch erstellt am 06.05.2024 (von: Koep, Dennis)

    Technisch geändert am 06.08.2024 (von: Koep, Dennis)

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    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenzollernstraße 47-49

    66117 Saarbrücken

    Kontakt

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    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung nachgereicht werden)

    Voraussetzungen

    • Selbständige Ausübung einer nicht wesentlichen Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks
    • Diese Tätigkeit macht quantitativ den überwiegenden Teil der gewerblichen Betätigung aus und wird in handwerklicher Betriebsform ausgeübt
    • Antragsteller oder Antragstellerin verfügt über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben. Gleichgestellt sind bestimmte ausbildungsvorbereitende Maßnahmen, die im Wesentlichen einer abgeschlossenen Gesellenausbildung entsprechen

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2024 (von: Koep, Dennis)

    Technisch geändert am 06.08.2024 (von: Koep, Dennis)

    Stichwörter

    Kleinunternehmer, Handwerkliche Kleinunternehmer, Gesellin, Handwerkerverzeichnis, Mitgliedschaft, Verzeichnis, zulassungspflichtiges Handwerk, Pflichtmitgliedschaft, Anmeldung eines Betriebes, Handwerksordnung, Verzeichnis für Kleinunternehmer, Geselle, Inhaberin, Handwerkskammer, Inhaber

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