Beantragung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung
Nach erfolgreicher Gesellen- oder Abschlussprüfung und nachgewiesener qualifizierter Berufserfahrung können Sie sich als Inhaber/in oder Betriebsleiter/in in vielen zulassungspflichtigen Handwerksbereichen in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Beschreibung
Wer eine Gesellenprüfung im jeweiligen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich als Inhaber oder Inhaberin bzw. Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in den meisten zulassungspflichtigen Handwerken in die Handwerksrolle eintragen lassen. Die Berufsqualifikation muss in dem zu betreibenden Handwerk erworben worden sein. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.
Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist.
Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.
Online-Dienst
handwerk:digital
Beschreibung
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Ansprechpartner
Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: handwerksrolle@hwk-saarland.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
- Nachweis über erworbene Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis)
- Nachweis über mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Der Nachweis über eine leitende Stellung in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können
- Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens sechs Jahre in dem Handwerk tätig
- Von den sechs Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens vier Jahre in einer leitenden Position. Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können. Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer stellen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:
- Antragstellung
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer
- Alternativ ist eine Online-Antragstellung über Verwaltungsportale möglich
- Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
Im Verfahren auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung wird geprüft, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
- Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden oder mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk wurde bestanden
- Nachweis der Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren im beantragten Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung
- Entscheidung über Antrag
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen eine Ausübungsberechtigung erteilt.
- Handwerksrolleneintragung
Auf Grundlage einer erteilten Ausübungsberechtigung kann die Handwerksrolleneintragung vorgenommen werden. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes
Stichwörter
Handwerk ohne Meistertitel, Gesellin, Handwerksrolle, Handwerkerregister, Eintragung Handwerksrolle, Eintragung Handwerker, Handwerk ausüben, Handwerksregister, Handwerk selbstständig ausüben, Handwerkerverzeichnis, Handwerk Selbstständigkeit, Handwerkskammer, Ausübungsberechtigung, zulassungspflichtiges Handwerk, Eintragung als Handwerker, Handwerksrolleneintragung, Facharbeiterin, Facharbeiter, Geselle